Stilllegung des Endlagers Morsleben

Die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) will das Endlager Morsleben unter Verbleib der eingelagerten Abfälle stilllegen. Die Stilllegung wurde in einem atomrechtlichen Genehmigungsverfahren beantragt. Die Beschränkung des Genehmigungsverfahrens auf die Stilllegung des Endlagers erfolgte 1997. Im Jahr 2005 wurden dann mit dem „Plan Stilllegung“ alle gesetzlich geforderten Unterlagen bei der zuständigen Genehmigungsbehörde eingereicht. Eine Entscheidung steht noch aus.

Stilllegungskonzept

Ziel des Stilllegungskonzeptes ist es, den radioaktiven Abfall so lange wie möglich von der Umwelt fern zu halten. Dabei sind die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzziele für den Austritt von Radioaktivität für einen Zeitraum von einer Million Jahre zu gewährleisten. Dies wird in einer Langzeitsicherheitsanalyse geprüft. Mit der Ausarbeitung des Stilllegungskonzepts gehen umfangreiche Untersuchungsprogramme einher, die sowohl rechnerische als auch bauliche Nachweise für die geplanten Maßnahmen erbringen müssen.

Das Stilllegungskonzept sieht drei zentrale Maßnahmen vor: eine weitgehende Verfüllung des Bergwerks, die Errichtung von Abdichtbauwerken und den Verschluss der Schächte Marie und Bartensleben.

Die weitgehende Verfüllung des Bergwerks soll das Endlager und das darüber liegende Gestein stabilisieren und die Gefahr des Eindringens von Wasser verringern. Sollte dennoch Wasser eindringen, sollen Abdichtbauwerke die Abfälle vom Rest der Grube trennen und sie zusätzlich von der Umwelt isolieren. Schließlich sollen die Schachtverschlüsse bewirken, dass auch über diesen Weg für lange Zeiträume keine Gase oder Lösungen in das Endlager eindringen oder herauskommen können.

Das Genehmigungsverfahren

Für die Durchführung der Stilllegung ist eine Genehmigung erforderlich. Es handelt sich dabei um ein atomrechtliches Stilllegungsverfahren. Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) reicht als damaliger Betreiber, im Jahr 2005 die entsprechenden Antragsunterlagen vollständig beim Umweltministerium des Landes Sachsen-Anhalt (Genehmigungsbehörde) ein. Nach einer Überarbeitung der Antragsunterlagen werden diese 2009 öffentlich ausgelegt, knapp 15.000 Einwendungen gehen bei der Genehmigungsbehörde ein. Im Oktober 2011 veranstaltet die Genehmigungsbehörde den Erörterungstermin.

Anschließend folgt das Verfahren nicht mehr dem erwarteten Ablauf. Die Entsorgungskommission des Bundes (ESK) kommt 2013 zu dem Schluss, dass die Langzeitsicherheitsbetrachtung methodisch nicht mehr dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Das Bundesumweltministerium übernimmt die sechs von der ESK formulierten Empfehlungen und weist das BfS an, diese umzusetzen.

Seit 2011 arbeitet das BfS daran, den Nachweis zu erbringen, dass die im Konzept beschriebenen Abdichtbauwerke baulich verwirklicht werden können. Die BGE hat diese Herausforderung im April 2017 mit der Übernahme der Betreiberverantwortung übernommen. Sie erhält damit auch die Rolle der Antragstellerin im Genehmigungsverfahren zur Stilllegung.

Ausblick

Die überarbeiteten Stilllegungsplanungen werden bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Umweltministerium des Landes Sachsen-Anhalt, eingereicht. Danach fällt die Entscheidung zu einem Planfeststellungsbeschluss durch die Genehmigungsbehörde. Die Genehmigungsbehörde muss nach dem baulichen Nachweis der Abdichtbauwerke und der Umsetzung der ESK-Empfehlungen erneut prüfen, ob sich der Stand von Wissenschaft und Technik wesentlich weiterentwickelt hat.

Weiterhin haben nach einem Beschluss der Genehmigungsbehörde sowohl die Öffentlichkeit als auch der Betreiber die Möglichkeit, gegen den Beschluss Klage zu erheben. Erst wenn diese Unwägbarkeiten beseitigt und die Entscheidung bestandskräftig und vollziehbar sind, kann mit der Stilllegung begonnen werden. Bis dahin muss die BGE neben den oben geschilderten Aufgaben das Bergwerk in den reinen Offenhaltungsbetrieb überführen und das Endlager stilllegungsfähig halten.


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