Das Umweltministerium des Landes Sachsen-Anhalt (MULE) genehmigt den Bau eines wettergeschützten Übergangs (Seilfahrtsbrücke) zwischen dem Umkleidegebäude (Kauengebäude) und dem Mehrzweckgebäude mit Förderturm der Schachtanlage Bartensleben. Die Baumaßnahme ist Teil der Modernisierung der betrieblichen Anlagen und dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gemäß den Vorgaben der Allgemeinen Bundesbergverordnung (
ABBergV Paragraph 2 (1)).
Die neue Verbindung stellt für die Bergleute einen direkten Weg von den Umkleiden zur Seilfahrt mit dem Förderkorb dar. Vom Obergeschoss im Kauengebäude wird sie direkt zum Ort der Seilfahrt führen. So sind die Bergleute nicht mehr den Witterungsbedingungen ausgesetzt. Durch die Vermeidung von Treppen wird der Weg zum Förderkorb deutlich verkürzt. Mit der Seilfahrtsbrücke wird ein neuer Zugang zum Förderturm und dem angegliederten Mehrzweckgebäude geschaffen, der in der Dauerbetriebsgenehmigung des Endlagers Morsleben bisher nicht berücksichtigt ist. Deshalb war für die Änderung ein atomrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich.
Zunächst musste die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) beim MULE eine Änderung der Dauerbetriebsgenehmigung beantragen. Dieser Antrag wurde nun als
50. Änderung der Dauerbetriebsgenehmigung genehmigt. Sie beinhaltet auch die Baugenehmigung für das Vorhaben. Ein weiterer wesentlicher Schritt zur Umsetzung des Bauvorhabens ist die Zulassung durch das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt. Anschließend erfolgt die Ausschreibung und Beauftragung eines Bauunternehmens.
Nach aktueller Planung kann mit der Bauausführung bereits im Juni dieses Jahres begonnen werden. Die Seilfahrtsbrücke soll im Januar 2020 in den laufenden Betrieb gehen. Die Baumaßnahmen sind Teil der Modernisierung der betrieblichen Anlagen. Die Modernisierung ist in Teilen erforderlich, um die geplanten Stilllegungsmaßnahmen, die nach ihrer Genehmigung rund 15 Jahre dauern werden, durchführen zu können. Mit der Genehmigung zur Stilllegung selbst rechnet die BGE nicht vor dem Jahr 2028. Grundlage für den Betrieb des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben ist die Dauerbetriebsgenehmigung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) von 1986. Im Umweltrahmengesetz der DDR von 1990 wurden
Überleitungsregelungen von Recht der DDR in bundesdeutsches Recht festgelegt. Danach galt die Dauerbetriebsgenehmigung des Endlagers Morsleben bis zum 30. Juni 2000 als Planfeststellungsbeschluss im Sinne des Paragraph 9 Atomgesetz (AtG) der Bundesrepublik Deutschland fort. Der
Einigungsvertrag zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland bestätigte diese Regelung.
Mit dem Antrag auf den Weiterbetrieb aus dem Jahr 1992 beim Umweltministerium Sachsen-Anhalt sollte das Endlager Morsleben über das oben genannte Datum hinaus schach- und mittelradioaktive Abfälle einlagern. Im Jahr 1997 wurde dieses Genehmigungsverfahren (Planfeststellungsverfahren nach Paragraph 9 AtG) auf die Stilllegung des Endlagers beschränkt. Jede geplante Änderung der Regelungen der Dauerbetriebsgenehmigung muss bei der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde beantragt werden.