Die Genehmigung des Endlagers Konrad

Das Endlager Konrad in Salzgitter ist in einem rund 20 Jahre dauernden Verfahren genehmigt worden. Ein derart umfangreiches atomrechtliches Genehmigungsverfahren ist bislang einzigartig. Der Planfeststellungsbeschluss (PFB), also die Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Stilllegung des Endlagers, ist am 22. Mai 2002 vom Niedersächsischen Umweltministerium erteilt worden. Mit dem PFB wurde festgestellt, dass das genehmigte Endlager allen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die erforderliche Schadensvorsorge nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gewährleistet ist.

Die Genehmigung liegt inzwischen 20 Jahre zurück. In dieser Zeit hat sich viel getan – sowohl über Tage als auch unter Tage. Dabei konnte der Plan, das Endlager Konrad zu bauen, zunächst noch nicht in die Tat umgesetzt werden. Der Grund: Es gab Klagen gegen das Verfahren (externer Link) und das Bundesamt für Strahlenschutz als damaliger Bauherr hat entsprechend bis zur abschließenden rechtlichen Klärung auf den Baubeginn verzichtet. Die Klagen wurden am 26. März 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht (externer Link) abgewiesen. Auch eine Verfassungsbeschwerde (externer Link) wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das für die Entsorgung radioaktiver Abfälle zuständige Bundesumweltministerium hat schließlich am 30. Mai 2007 den Auftrag zur Errichtung des Endlagers Konrad erteilt. Seitdem wird Schacht Konrad auf der Grundlage des PFB mit seinen zahlreichen Nebenbestimmungen zum Endlager für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung ausgebaut. Das Endlager ist ein fester Bestandteil des Nationalen Entsorgungsprogramms (NAPRO) (externer Link) der Bundesrepublik Deutschland und leistet damit auch einen wesentlichen Beitrag zum Atomausstieg.

Welche Festlegungen beinhaltet der Planfeststellungsbeschluss?

Der PFB ist die Genehmigung für die Endlagerung von festen oder verfestigten radioaktiven Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung (schwach- und mittelradioaktive Stoffe) im Endlager Konrad. Er schließt „mit Ausnahme der wasserrechtlichen Erlaubnisse, über die eigenständig zu entscheiden war (A Anhang 1 bis 4), alle sonst erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Bewilligungen und Zustimmungen ein“ (Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb des Bergwerkes Konrad in Salzgitter vom 22. Mai 2002 (PDF, 2,41MB), S. AI-1).

Der PFB wurde auf der Grundlage umfassender Sicherheitsanalysen erteilt. Das Verfahren beinhaltete sowohl eine Prüfung der Umweltverträglichkeit (PFB Konrad, Anhang B) als auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde die geologische Eignung nachgewiesen. Hier spielt im Besonderen die Betrachtung der Sicherheit nach der Stilllegung des Endlagers eine Rolle. Weiterhin wurde die Betriebssicherheit während der Einlagerung untersucht und nachgewiesen. Hier ist vor allem die Betrachtung von Störfällen mit Blick auf die Abfälle, die gesamte Anlage mit den Gebäuden über Tage sowie den Einlagerungskammern und Versorgungsstrecken unter Tage, der technischen Komponenten und der betrieblichen Abläufe wichtig.

Die gesamte Anlage wird im PFB und den dazugehörigen Unterlagen zur Genehmigung des Endlagers beschrieben. Weiter regelt die Genehmigung die Anforderungen an die Abfallbehälter. Darüber hinaus enthält der PFB in seinen über 500 Nebenbestimmungen (PFB, Kapitel A III) eine Reihe weiterer Anforderungen für die Endlagerung im Schacht Konrad. 

Das niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) (externer Link) ist bis zur Inbetriebnahme des Endlagers Konrad für die Aufsicht und Genehmigungsverfahren nach dem Bundesberggesetz (BBerg) (externer Link) zuständig. Es unterliegt hierbei der Fachaufsicht des niedersächsischen Umweltministeriums. Für die Planungs- und Bauarbeiten ist neben den Regelungen und Maßgaben aus dem atomrechtlichen Planfeststellungsbeschluss auch die Zulassung nach dem BBergG erforderlich.

Die Inbetriebnahme als Endlager darf erst nach förmlicher Zustimmung durch die atomrechtliche Aufsicht, das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) (externer Link), erfolgen. Nach Erteilung der Zustimmung geht das Endlager Konrad in die Zuständigkeit des BASE auch als bergrechtliche Aufsichtsbehörde über.

Im PFB sind auch die technischen Einrichtungen genehmigt, etwa das Stapelfahrzeug für das Abstellen der Abfallbehälter in den Einlagerungskammern oder die Umladestation unter Tage. Natürlich beinhaltet der PFB auch die Bestimmungen zum Strahlenschutz für die Umgebung und die Anlage selbst. Dies dient dem Schutz der Bevölkerung und der Mitarbeitenden.
 

Proteste gegen Konrad beim Erörterungstermin.

Im September 1992 beginnt in Salzgitter der Erörterungstermin und endet nach 75 Verhandlungstagen.

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