Allgemeine Fragen und Antworten

Wie geht die BGE bei der Endlagersuche vor? Wie geht es nach dem Zwischenbericht Teilgebiete weiter? Wie wird die Endlagersuche finanziert? Warum muss es unbedingt ein Standort in Deutschland sein und weshalb schießen wir den Atommüll nicht einfach zum Mond? Was können wir von anderen Projekten im Ausland lernen? Diese und weitere Fragen rund um die Standortauswahl für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle beantworten wir auf dieser Seite.

In der ersten Phase der Standortauswahl bis zum Vorschlag von Standortregionen wertet die BGE bereits bei Bundes- und Landesbehörden vorhandene Daten über den tiefen Untergrund aus. Auf diesen Datenbestand werden die im Standortauswahlgesetz definierten Ausschlusskriterien, Mindestanforderungen sowie die geowissenschaftlichen Abwägungskriterien angewendet. Es geht also zunächst einmal um die Geologie und um das Aktenstudium des bei Landes- und Bundesbehörden vorhandenen Wissens über den tiefen Untergrund in Deutschland. Die Geologischen Landesdienste und die Bundesanstalt für Geologie und Rohstoffe (BGR) sowie rund weitere 50 Behörden haben der BGE umfangreiche Datenbestände zur Verfügung gestellt.

Die BGE überprüft, ob sich aus diesen Datensammlungen Gebiete ableiten lassen, die für eine Endlagerung nicht in Frage kommen (Ausschlusskriterien). Das sind Gebiete, in denen Hebungen von im Mittel mehr als einem Millimeter im Jahr im Verlauf von einer Million Jahre zu erwarten sind. Ein Beispiel dafür sind Gebirgsbildungen. Auch Bergwerke und Bohrungen werden ausgeschlossen, wenn sie das Gebirge in einer Tiefe beschädigen, in der ein mögliches Endlager errichtet werden kann. Ausgeschlossen werden auch aktive Störungszonen, wo sich Gesteinsschichten gegeneinander verschieben. Andere Ausschlusskriterien sind Vulkanismus, maßgeblich Erdbebenrisiken sowie Gebirgsbereiche, in denen sogenanntes junges Grundwasser vorkommt. Diese Ausschlusskriterien geben einen Hinweis auf Erdprozesse, die einer dauerhaften sicheren Einlagerung von hochradioaktiven Abfällen entgegenstehen.

Die BGE hat für jedes Ausschlusskriterium eine Ausschlussmethodik entwickelt. Bei der Entwicklung von Ausschlussmethoden folgt die BGE der Maxime, die räumliche Erstreckung von Ausschlussgebieten im Zweifel lieber zu unter- als zu überschätzen, um nicht ein womöglich geeignetes Gebiet zu übersehen. Die Ausschluss-Methodik ist jeweils stark schematisiert und leicht nachvollziehbar. Exemplarisch ist hier die Ausschlussmethodik für aktive Störungszonen beschrieben: Als Hinweis auf die Aktivität einer Störungszone identifiziert die BGE, ob die Störungszone Gesteinseinheiten versetzt hat, die jünger als 34 Millionen Jahre alt sind. Zudem hat die BGE durch Hinweise aus der Online-Konsultation der Methodik (dauerhaft abrufbar unter www.bge.de) noch eine weitere Festlegung getroffen: Auch Störungszonen, die in tektonisch aktiven Großstrukturen liegen – ein Beispiel wäre der Oberrheingraben – werden als aktiv gewertet. Wenn konkrete Informationen über den Verlauf einer aktiven Störungszone im Untergrund vorliegen, wird darum herum eine Schutzzone von einem Kilometer gelegt und bis in eine Tiefe von 1.500 Metern ausgeschlossen.

Mit der Anwendung der Mindestanforderungen wird im zweiten Schritt überprüft, in welchen Gebieten in Deutschland eine Endlagerung prinzipiell möglich erscheint. Die BGE sucht nach einer stabilen und möglichst dichten Gesteinsformation für ein Endlager in einer Tiefe zwischen 300 und 1.500 Metern. Drei Gesteins;formationen können geeignet sein, hochradioaktive Stoffe über einen Zeitraum von einer Million Jahre zurückzuhalten: Steinsalz, Tongestein oder kristallines Wirtsgestein. Die Mächtigkeit, also die Dicke des Gesteins, in der ein Einlagerungsbereich gefunden werden soll, beträgt mindestens 100 Meter. Für Salz in steiler Lagerung, also Salzstöcke, sowie für Kristallingestein gelten etwas andere Voraussetzungen, die aber ebenfalls im Standortauswahlgesetz (StandAG) (externer Link) klar definiert sind. Wichtig ist zudem, dass das Gestein möglichst gas- und wasserundurchlässig ist. Durch eine Anlagerung an Gas oder Wasser könnten Radionuklide (radioaktive Teilchen) in Bewegung kommen und bis zur Biosphäre gelangen. In einem ersten Schritt wurden alle wirtgesteinsführenden Gesteinsformationen in Deutschland inventarisiert. Um Gebiete zu identifizieren, in denen die Mindestanforderungen erfüllt werden, hat die BGE, so vorhanden, mit 3D-Modellen des tiefen Untergrunds für ganze Bundesländer oder Teile davon gearbeitet. Daraus lässt sich beispielsweise eine Wirtsgesteinsformation und deren Mächtigkeit ermitteln. Auch die Einhaltung des Abstandes zur Geländeoberkannte von größer 300 Metern kann so bestimmt werden. Mit Hilfe von unterschiedlichen Karten, sogenannten Schichtenverzeichnissen von Bohrungen, also der Dokumentation von Gesteinsvorkommen und anderen geeigneten Informationsquellen, hat die BGE die Lücken zwischen den Modellen gefüllt.

Im dritten Schritt bewertet die BGE die Gebiete, in denen die Mindestanforderungen alle erfüllt sind und kein Ausschlussgrund vorliegt, um Teilgebiete zu identifizieren, die eine günstige geologishysche Situation erwarten lassen. Um die elf geowissenschaftlichen Abwägungskriterien, die mit Hilfe von 40 Indikatoren oder Bewertungsgrößen bewertet werden, systematisch abarbeiten zu können, haben die BGE-Fachleute ein computergestütztes Bewertungsinstrument entwickelt, in dem die Bewertungsergebnisse für jedes identifizierte Gebiet festgehalten werden. Die Bewertungsergebnisse werden so auch nachvollziehbar dokumentiert.

Der Zwischenbericht Teilgebiete stellt einen ersten Schritt in Phase 1 des Verfahrens dar. Ausgehend vom Zwischenbericht und den Ergebnissen der Fachkonferenz Teilgebiete sowie nach den ersten vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen und gegebenenfalls einer Anwendung der planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien wird die BGE in einem nächsten Schritt einen Vorschlag für Standortregionen erarbeiten, die übertägig erkundet werden sollen. Im Gegensatz zum Zwischenbericht erhält das BASE als Aufsicht im Verfahren hier den Standortvorschlag zur weiteren Prüfung.

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie ein eigentlich schon verworfener Standort wieder in das Standortauswahlverfahren zurückkommen kann. Es kann ein Fehler sein, dass ein Standort aus dem Rennen genommen worden ist, weil beispielsweise neue Daten und Erkenntnisse gefunden werden, die eine Herausnahme des Standorts nicht erlauben. Dann kann es entweder eine Anordnung seitens der Rechtsaufsicht, dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE), oder im späteren Verlauf des Verfahrens auch des Parlaments geben, das beispielsweise bei der Entscheidung über die Standortregionen verlangen könnte, einen verworfenen Standort weiter zu betrachten. Es könnte aber auch – sehr theoretisch – passieren, dass beim Standortvergleich ganz zum Schluss in beiden unterirdisch zu erkundenden Standorten beispielsweise großflächig junges Grundwasser gefunden wird. Das wäre ein Ausschlussgrund. Dann müsste es einen Rücksprung auf einen früheren Stand des Verfahrens geben, um erneut mindestens zwei Standortregionen für einen Standortvergleich zu finden. Dem stehen hohe Hürden entgegen, aber theoretisch ist das denkbar.

Die Technologien zur Umwandlung von sehr langlebigen Radionukliden in weniger langlebige funktionieren bisher nur im Labormaßstab. Bis aus einem wissenschaftlichen Experiment über einen Prototypen ein marktfähiges Konzept mit entsprechenden Anlagen werden könnte, vergehen noch Jahrzehnte. Die Tatsache, dass es weltweit keine signifikanten Investitionen in diese Technologie gibt, zeigt auch, wie der potentielle Erfolg eingeschätzt wird.

Außerdem wäre zur Nutzung dieser Technologien im großen Stil der Wiedereinstieg in eine neue atomare Infrastruktur zur Beseitigung der alten atomaren Infrastruktur notwendig. Die Kosten sind überhaupt nicht abschätzbar. Und: Die „Verarbeitung“ der hochradioaktiven Abfälle aus Deutschland würde mehr als 100 Jahre in Anspruch nehmen, selbst wenn diese Techniken einsatzfähig wären. Zudem: Es gibt kein Konzept, das sämtliche hochradioaktiven Abfälle vernichtet, so dass die Suche nach einem Endlager so oder so notwendig wäre.

Die tiefengeologische Lagerung der hochradioaktiven Abfälle ist die aktuell sicherste Methode, diese giftigen und strahlenden Stoffe dauerhaft von der Umwelt und den Menschen abzuschließen. Warum die Endlagerkommission, in der 2014 bis 2016 Expert*innen über die Grundsätze und Kriterien für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle beraten haben, zu dem Schluss kam, dass die Tiefenendlagerung die sicherste Methode für den Umgang mit diesem Atommüll ist, wird in einem Video von Michael Sailer - Endlagersuche: Warum Tiefenendlagerung? (externer Link) erklärt. Michael Sailer war Mitglied der Endlagerkommission und berät die BGE bei der Standortsuche.

Es gibt zwei Wege, hochradioaktive Abfälle sicher im Untergrund zu lagern: Entweder das Sicherheitskonzept sieht einen „einschlusswirksamen Gebirgsbereich“ vor, bei dem das Gestein die wichtigste Barriere für die Radionuklide darstellt. Oder es kommen sehr langlebige, sehr dichte Behälter mit einem Puffer in Verbindung mit einem stabilen Umfeld aus Kristallingestein zum Einsatz. In beiden Fällen erfolgt der Verschluss des Endlagerbergwerkes mit langlebigen dichten geotechnischen Bauwerken. Mit beiden Methoden ist ein sicherer Einschluss möglich.

Doch der Gesetzgeber hat im Standortauswahlgesetz eine mehrstufige Antwort auf das Unbehagen mit einer „Aus-den-Augen-aus-dem-Sinn“-Lösung gegeben: In der Abwägung der Sicherheit eines Endlagers durch einen sicheren Verschluss, und die Chance, die Abfälle dort auch zu „vergessen“, und dem Bedürfnis Fehler zu korrigieren, wenn man sie bemerkt, sieht das StandAG vor, dass während des Betriebs des Endlagers eine Rückholbarkeit gewährleistet werden muss. Es geht also um die Zeit, während der Abfälle in das Bergwerk eingebracht werden. Wenn über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten Abfälle in die Tiefe gebracht werden, und in dieser Zeit Schwächen im Endlagerkonzept oder beschädigte Behälter auffallen, muss es möglich sein, die Abfälle wieder aus dem Bergwerk herauszuschaffen.

Über einen Zeitraum von 500 Jahren müssen entsprechende Vorbereitungen getroffen werden, die eine Bergung der Abfälle nach dem Verschluss des Endlagers über ein Rückholbergwerk unterstützen. Hierzu gehört eine Dokumentation die das Wiederfinden und eine Einschätzung der Verhältnisse im Endlager über 500 Jahre hinweg ermöglichen. Damit wird dem menschlichen Kontrollbedürfnis Rechnung getragen. Zudem ermöglicht dieses Vorgehen, den Einsatz besserer Techniken in der Zukunft, sollten sie dann zur Verfügung stehen, und auch eine erneute Nutzung, falls eine Zivilisation in ein paar hundert oder tausenden Jahren der Auffassung sein sollte, dass die hochradioaktiven Abfälle wieder als Ressource genutzt werden sollten.

Oder ganz einfach: Es ist viel sicherer, wenn die hochradioaktiven Abfälle unter einem paar hundert Metern Stein liegen und nicht mehr zugänglich sind. Denn jede Zugangsmöglichkeit ist auch ein möglicher „Weg“ für Radionuklide in die Biosphäre.

Die geologischen Dienste der Länder haben der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) Daten geliefert. Mit dem Geologie-Daten-Gesetz, das am 30. Juni 2020 in Kraft getreten ist, gibt es nun auch eine Rechtsgrundlage, die entscheidungserheblichen Daten, die für die Ausweisung von sogenannten Teilgebieten verwendet werden, lückenlos zu veröffentlichen, sobald die Kategorisierungsvorschläge der BGE von den zuständigen Behörden beschieden worden sind. Das Geologie-Datengesetz sieht eine Einteilung von geologischen Daten in drei Kategorien vor: Nachweisdaten (zum Beispiel eine reine Ortsinformation wie ein Bohransatzpunkt), Fachdaten (da gibt es schon Zusatzinformationen, zum Beispiel den Verlauf der Bohrung) und Bewertungsdaten (hier ist eine beträchtliche intellektuelle Leistung eingeflossen zum Beispiel in Form eines 3-D-Modells). Nachweis- und Fachdaten können nach einer bestimmten Frist veröffentlicht werden. Bei Bewertungsdaten muss eine Einzelabwägung des öffentlichen Interesses durch die Standortauswahl gegenüber dem privaten oder wirtschaftlichen Interesse des Dateninhabers vorgenommen werden.

Der Gesetzgeber hat in Anlage 1 (zu § 24 Absatz 3) Satz 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) für das Kriterium zur Bewertung des Transportes radioaktiver Stoffe durch Grundwasserbewegungen im einschlusswirksamen Gebirgsbereich ausdrücklich geregelt, dass das jeweilige Wirtsgestein als Indikator verwendet werden kann. Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber sieht die Verwendung wirtsgesteinsspezifischer Referenzdaten an dieser Stelle ausdrücklich vor, solange die entsprechenden Indikatoren nicht standortspezifisch erhoben sind. Richtig ist auch, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit für die übrigen zehn geowissenschaftlichen Abwägungskriterien nicht ausdrücklich festgehalten hat. Daraus ist jedoch nicht der Umkehrschluss abzuleiten, dass die Wirtsgesteine Tongestein, kristallines Wirtsgestein und Steinsalz nur für das Kriterium zur Bewertung des Transportes radioaktiver Stoffe durch Grundwasserbewegungen im einschlusswirksamen Gebirgsbereich als Indikatoren verwendet werden dürfen. Eine Verwendung von wirtsgesteinsspezifischen Daten bis zu dem Zeitpunkt im Verfahren, an welchem gebietsspezifische Daten vorliegen, ist vielmehr vom Gesetzgeber intendiert. Dies ergibt sich zwingend aus der Gesetzessystematik. Ein systematisches Verständnis des Gesetzes vor Anwendung hat immer das Grundprinzip der widerspruchsfreien Rechtsordnung im Fokus. Und wesentliche Festlegungen trifft das StandAG hier dahingehend, dass die Anwendung der geowissenschaftlichen Kriterien im Schritt 1 und im Schritt 2 der Phase I des Standortauswahlverfahrens auf Basis der von den Bundes- und Landesbehörden zur Verfügung gestellten Daten erfolgt, § 12 Abs. 3 StandAG. Der Gesetzgeber sieht neben der Anwendung der Ausschlusskriterien und der Mindestanforderungen auch die Anwendung der Abwägungskriterien bereits im Schritt 1 der Phase I vor. Ausdrücklich wird sogar geregelt, dass Ergebnisse der Bewertung aller 11 Abwägungskriterien in die Abwägung eingehen müssen, vgl. § 24 Absatz 1 Satz 2 StandAG. Der Gesetzgeber hat die Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien zu diesem frühen Zeitpunkt in Phase I zudem im Wissen darüber festgelegt, dass für viele der Indikatoren keine flächendeckenden, gebietsspezifischen Daten vorliegen. Eine verfahrenskonforme Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien musste die Anwendung von 11 Abwägungskriterien garantieren und dabei die gesetzliche Festlegung einer ausschließlichen Verwendung von Bestandsdaten in Phase I beachten. Mithin folgt aus der Gesetzessystematik, dass in Anlage 1 (zu § 24 Absatz 3) Satz 3 StandAG keine Ausnahmeregelung geregelt ist, sondern ein Anwendungsfall, der auf einem allgemeinen Anwendungsgrundsatz basiert. Und durch die Vornahme einer Bewertung im oberen Bereich der physikalisch möglichen Bandbreite des Wirtsgesteins wird das Abwägungsergebnis durch die Verwendung von Referenzdatensätzen nicht verzerrt. Auch für die Mindestanforderungen wird ein ähnlicher Anwendungsgrundsatz festgehalten. Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 1 StandAG gilt für die Fälle, in welchen die für die Bewertung einer Mindestanforderung notwendigen Daten erst in einer späteren Phase erhoben werden können, die jeweilige Mindestanforderungen als erfüllt. Durch die Verwendung von Referenzdatensätzen gewährleistet die BGE mithin die Verfahrenskonformität der Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien im Schritt 1 der Phase 1. Im Übrigen ist das Standortauswahlverfahren ein wissenschaftsbasiertes Verfahren (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 StandAG). Im Bereich der Geowissenschaften ist eine Verwendung von Referenzdaten eine anerkannte wissenschaftliche Methode. Weitere Informationen sind in dem BGE-Dokument „Referenzdatensätze zur Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien im Rahmen von § 13 StandAG“ (PDF, 2,03MB) nachzulesen, das schon Anfang September 2020 vor der Veröffentlichung des Zwischenbericht Teilgebiete veröffentlicht wurde.

Die BGE hat einen Datenraum eingerichtet, in dem die Mitglieder des Nationalen Begleitgremiums oder vom Nationalen Begleitgremium bestellte Gutachter*innen Einsicht in die Daten nehmen können. Das ist im Geologie-Datengesetz so bestimmt worden. Die BGE wird die Daten, sobald die Testate der zuständigen Behörden zur Kategorisierung vorliegen sowie nach Einzelabwägung in den dann noch verbleibenden Fällen nach und nach veröffentlichen.

Die BGE hat die geologischen Modelle der geologischen Dienste insbesondere für die Bewertung der Mindestanforderungen genutzt. Die BGE strebt an, geologische Modelle zu den Standortregionen zu erarbeiten, in die dann mit jedem Arbeitsschritt mehr Informationen eingepflegt werden (externer Link), um bis zur Standortauswahl ein immer genaueres Bild über die geologischen Verhältnisse zu bekommen. Modelle, die kontinuierlich weiter entwickelt werden, sind eine wichtige Hilfe zur Bewertung der Sicherheit eines möglichen Endlagers. Die Sicherheitsbewertungen und die Langzeitsicherheitsabschätzungen werden jedoch nicht nur auf der Basis von geologischen Modellen errechnet werden. Dafür werden weitere Informationsquellen und mögliche Szenarien einer künftigen Entwicklung erarbeitet.

Das Endlager soll über einen Zeitraum von 500 Jahren nach dem Verschluss wieder auffindbar sein, und es soll möglich sein, ein Rückholbergwerk zu errichten, um die Behälter wieder zu bergen, falls künftige Generationen das wollen sollten. Dafür müssen die Behälter mit den radioaktiven Abfällen mindestens 500 Jahre lang halten, damit eine Bergung möglich ist. Dafür muss insbesondere eine gute Langzeitdokumentation sichergestellt werden. Dafür ist das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) zuständig. An einer Verordnung zur Langzeitdokumentation arbeitet das Bundesumweltministerium (externer Link).

Zur Finanzierung der Zwischenlagerung, der Suche nach dem Standort für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle mit der bestmöglichen Sicherheit für eine Million Jahre sowie die Errichtung, den Betrieb und den Verschluss des Endlagers hat der Bund einen eigenen öffentlich rechtlichen Fonds gegründet (externer Link). Der Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (KenFo) (externer Link) ist 2017 gegründet worden und dem Bundeswirtschaftsministerium zugeordnet. Der Fonds war das Ergebnis der Beratungen der „Kommmission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs“ (KFK) (externer Link), die 2015 von der Bundesregierung berufen (PDF, nicht barrierefrei, 270 KB, externer Link) worden war.

2017 haben die vier Kernenergiebetreiber – Eon, RWE, Vattenfall und EnBW – insgesamt 24,3 Milliarden Euro in den Fonds eingezahlt. Darin enthalten waren die über die Jahre des Betriebs angesammelten Rückstellungen für die Entsorgung sowie ein von der KFK errechneter Risikoaufschlag von rund sechs Milliarden Euro. Zunächst hat der Fonds angesichts der Negativzinsen bei der Bundesbank Verluste gemacht. Im ersten Jahren waren es etwa 71 Millionen Euro. Aber schon im zweiten Jahr schaffte der Fonds, unter dem Vorsitz der Anlagenexpertin Anja Mikus (externer Link), die Wende. 2019 machte er bereits einen Gewinn. Das Stiftungskapital lag Ende 2019 bei 23,2 Milliarden Euro. Von 2017 bis 2019 hat der Fonds bereits 822 Millionen Euro für die Zwischenlagerung, die Endlagersuche sowie die Errichtung des Endlagers Konrad, wo schwach- und mittelradioaktive Abfälle gelagert werden sollen, ausgegeben. Nach Berechnungen der Bundesregierung werden die Kosten für die gesamte Entsorgung bis 2100 auf rund 170 Milliarden Euro wachsen. Die Bundesregierung rechnet damit, dass diese Mittel mit dem KenFo zu erwirtschaften sein werden.

Die BGE hat im Dezember 2022 eine Rahmenterminplanung für die Ermittlung von Standortregionen für die übertägige Erkundung (§ 14 Standortauswahlgesetz) sowie erste Zeitschätzungen für die BGE-seitigen Arbeiten in Phase II und Phase III der Endlagersuche (entsprechend §§ 16 und 18 StandAG) vorgelegt. Die Entscheidung für den Standort für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle fällt demnach frühestens in den 2040er Jahren.

Die ursprüngliche Zielvorgabe 2031 ist bereits 2013 in die erste Version des Standortauswahlgesetzes geschrieben worden – wohl wissend, dass dahinter kein Projektplan liegen konnte. Deshalb hat die Endlagerkommission auch in ihrem Abschlussbericht verlangt, dass die BGE auf der Basis erster Erfahrungen in der Endlagersuche einen entsprechenden Terminplan vorlegen soll.

Für eine zeitliche Betrachtung des gesamten Standortauswahlverfahrens hat die BGE in ihrer Rahmenterminplanung beispielhaft zwei mögliche Szenarien erarbeitet und diese mit entsprechenden Annahmen bezüglich der Zeitbedarfe für die Prüfung durch das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE), die parallel dazu stattfindende Beteiligung der Öffentlichkeit und Entscheidungen durch den Gesetzgeber am Ende jeder Phase hinterlegt – auch wenn die BGE für diese Teile des Suchverfahrens nur im Rahmen der Mitwirkung verantwortlich ist und auch keine genaue Kenntnis über die entsprechenden Zeitbedarfe haben kann.

Die Antwort wurde am 2. Februar 2023 aktualisiert.

Am 28. September 2020 legt die BGE einen Zwischenbericht Teilgebiete vor, der die Auswertung dieser ersten Untersuchungsphase enthält. Im Zwischenbericht wird es eine Beschreibung der Teilgebiete und die Gründe für die Ausweisung dieser Teilgebiete geben. Die Methodik zur Anwendung der Kriterien aus dem Standortauswahlgesetz wird beschrieben, grundlegende Festlegungen und Definitionen werden nachvollziehbar gemacht und ein Überblick über die verwendete Datenbasis gegeben. In einer Reihe von untersetzenden Dokumenten werden diese Schritte, auch die Historie der Herleitung oder Entwicklung, beispielsweise einer Ausschlussmethodik, umfangreicher beschrieben.

Seit 2017 fragt die BGE geologische Daten der zuständigen Behörden aus ganz Deutschland ab. Die BGE wertet die Daten anhand der im Standortauswahlgesetz festgelegten Kriterien aus. Im Zwischenbericht Teilgebiete wird die BGE diejenigen Gebiete in Deutschland benennen, die nach Anwendung der Ausschlusskriterien aus dem Verfahren ausscheiden sollen, weil sie für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle nicht geeignet sind. Darüber hinaus benennt sie die Regionen, die nach Anwendung der Mindestanforderungen sowie der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien günstige geologische Voraussetzungen erwarten lassen (Teilgebiete). Sollten Gebiete aufgrund einer zu geringen Informations- und Datenlage nicht eingeordnet werden können, werden diese ebenfalls zusammen mit einer Empfehlung zum weiteren Umgang aufgeführt.

Dem Zwischenbericht der BGE liegen ausschließlich geologische Kriterien zugrunde. Raumplanerische Aspekte wie Abstand zur Wohnbebauung oder Nähe zu Naturschutzgebieten spielen erst in den weiteren Arbeitsschritten eine Rolle; nicht bei der Ermittlung der Teilgebiete. Die sogenannten „planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien“ dienen dann der Einengung von großen, potenziell geeigneten Gebieten und werden berücksichtigt, wenn Gebiete gleichwertige geologische Voraussetzungen erfüllen.

Der Zwischenbericht zeigt einen ersten Stand der Arbeiten der BGE, der von der Aufsicht inhaltlich nicht überprüft wird. Er stellt keine abschließende Festlegung dar, welche Gebiete weiter untersucht werden sollen. Dies passiert erst mit der Entscheidung des Deutschen Bundestages am Ende der ersten Phase des Suchverfahrens, wenn sogenannte Standortregionen festgelegt werden, in denen eine oberirdische Erkundung stattfinden soll.

Das Standortauswahlverfahren befindet sich in der Phase 1. In dieser Phase wertet die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) bereits existierende Daten über den Untergrund Deutschlands aus. Sie werden der BGE von den geologischen Diensten der Länder, der Bundesanstalt für Geologie und Rohstoffe (BGR) sowie weiteren Behörden auf Bundes- und Landesebene zur Verfügung gestellt. Begonnen hat die Standortauswahl für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle im Jahr 2017 mit einer weißen Landkarte. Seit der Veröffentlichung des Zwischenberichts Teilgebiete am 28. September 2020 bezieht sich die weitere Arbeit der BGE auf die Flächen, die in einem oder mehreren der 90 ausgewiesenen Teilgebiete liegen, rund 54 Prozent der Landesfläche. Eine Phasengrafik zeigt die unterschiedlichen Arbeitsphasen auf dem Weg zur Standortentscheidung (JPG, 54 KB) (JPG, 0,05MB).

Die Europäische Union hat sich darauf geeinigt, dass jeder Mitgliedsstaat, der radioaktive Abfälle erzeugt, auch für die sichere Beseitigung oder dauerhafte sichere Lagerung dieser Abfälle verantwortlich ist. Es gilt das Verursacherprinzip. Zudem: Deutschland ist mit einer so guten Geologie gesegnet und hat alle für die Endlagerung geeigneten Wirtsgesteinsformationen zu bieten: Steinsalz, Tongestein, kristallines Wirtsgestein. Die Chancen, dass ein europäisches Endlager in Deutschland errichtet werden würde, sind hoch.

Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Rakete beim Start explodiert ist größer als Null. Hierfür ist sicherlich die Katastrophe des amerikanischen Space Shuttle Challenger am 28. Januar 1986 ein mahnendes Beispiel, damals starben alle Astronaut*innen. Der hochradioaktive Abfall würde im Fall einer solchen Explosion großflächig in der Landschaft verteilt werden. Das ist unverantwortlich. Dazu kommt: Um rund 1900 Castoren voller hochradioaktiver Abfälle in den Weltraum zu befördern, wären Hunderte Starts von Raketen notwendig. Die Kosten dafür lägen weit über den bereitgestellten Mitteln des Entsorgungsfonds.

Warum schießen wir die Abfälle nicht zum Mond?

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In Finnland ist das Endlagerprojekt für die hochradioaktiven Abfälle inzwischen im Bau. Es wird das erste sein, das weltweit fertig wird. Es wird im Kristallingestein in Olkiluoto errichtet. In Finnland soll die Atomenergie weiter genutzt werden. In der Schweiz ist die Standortauswahl kurz vor der Entscheidung über den Standort angekommen. Dort ist in einem aufwändigen Auswahlverfahren entschieden worden, ein Endlager im sogenannten Opalinuston, einem Tongestein, zu errichten. Frankreich geht einen ähnlichen Weg. Auch dort soll im Tongestein eine Endlagerung erfolgen. Der Standort in Bure in Lothringen (externer Link) ist dort schon gefunden.
Schweden hat seit den 1970er Jahren ein umfangreiches Bohrprogramm absolviert, um den Untergrund zu erkunden. Auf dieser Basis hat Schweden nach einem Standort gesucht, zunächst im Norden Schwedens. In Schweden haben die Kommunen ein Veto-Recht, von dem die ausgewählte Kommune auch Gebrauch gemacht hat. Da der Untergrund in Schweden wenige Unterschiede aufweist, hat Schweden sich daraufhin entschieden, die Kommunen, in denen es Atomkraftwerke gibt, um Bewerbungen um das Endlager zu bitten. Damit war Schweden erfolgreich, am Ende waren noch zwei Kommunen im Rennen, Forsmark, wo das Endlager errichtet werden soll (externer Link), und Oskarshamm, wo nun die Konditionierungsanlage zur „Verpackung“ der hochradioaktiven Abfälle für das Endlager gebaut werden soll. In Großbritannien findet aktuell ebenfalls ein umfangreicher Standortauswahlprozess statt. Dort wird aktuell jedoch vor allem überprüft, wo eine mögliche Erdöl- und Erdgasförderung einer Endlagerung im Weg stehen könnte. Alle eint das Ziel, ein sicheres Endlager in tiefen geologischen Schichten zu errichten.

Mehrere geologische Dienste haben Stellungnahmen zum Zwischenbericht Teilgebiete abgegeben. Die BGE veröffentlicht diese Stellungnahmen und nach und nach auch die Stellungnahmen der BGE dazu hier unter der Überschrift "Fachstellungnahmen". Weitere Stellungnahmen finden Sie auf der Seite des Staatlichen Geologischen Dienstes von Sachsen (externer Link), des Geologischen Dienstes NRW (externer Link) und auf der Webseite der BGR (externer Link). Ein Kritikpunkt in den Stellungnamen ist, dass die BGE noch nicht alle gelieferten Daten ausgewertet hat, um die Teilgebiete auszuweisen. Die BGE hat für den Zwischenbericht Teilgebiete nur die entscheidungserheblichen Daten für die Ausweisung der Teilgebiete ausgewertet (PDF, 124 KB) (PDF, 0,12MB). Denn das Ziel war, einen Zwischenbericht zu erarbeiten, der die Beteiligung der Öffentlichkeit ermöglicht. Zudem sollte mit einem noch groben aber vergleichbaren Vorgehen erreicht werden, dass die Ausweisung der Teilgebiete nachvollzogen werden kann. Die Feinauswertung folgt im Schritt 2 der Phase I. Die BGE hat beispielsweise rund 1,7 Millionen Bohrdaten mit unterschiedlicher Aussagekraft geliefert bekommen. Die BGE wertet die Stellungnahmen der geologischen Dienste derzeit aus und sieht sie als einen guten Beitrag, um Schritt 2 in Angriff zu nehmen.

Ist es gewährleistet, dass das Bewertungsverfahren zwischen den einzelnen Bundesländern tatsächlich mit den gleichen Bewertungsmaßstäben gearbeitet wird?

Ja. Die Standortsuche ist ein wissenschaftsbasiertes Verfahren. Die BGE hat bei der Erarbeitung des Zwischenberichts Teilgebiete darauf geachtet, dass sie die Kriterien und Anforderungen mit konsistenten Methoden anwendet, um eine Vergleichbarkeit zu ermöglichen. So sind beispielsweise bei der geowissenschaftlichen Abwägung für alle Teilgebiete eines Wirtsgesteins und einer Ablagerungsform immer nur die ortsspezifischen Daten in die Bewertung eingeflossen, die tatsächlich auch für alle Teilgebiete vorlagen. So wird die Vergleichbarkeit hergestellt.

Nein. Es liegen nicht alle Daten in digitaler Form vor. Deshalb hat die BGE 2019 damit begonnen, mit mehreren Dienstleistern Daten digitalisieren zu lassen. Das betrifft vor allem sogenannte Risswerke (unterirdische Landkarten von Bergwerken) sowie sogenannte Schichtenverzeichnisse von Bohrungen, die oft nur in Papierform in den Archiven der geologischen Dienste zu finden sind. Aus Schichtenverzeichnissen lassen sich die geologischen Ablagerungsschichten ablesen. Diese Arbeiten sind durch die Corona-Krise zeitweise gestoppt worden, laufen aber seit einigen Monaten wieder weiter. Die von der BGE gewählte Methodik stellt dabei sicher, dass weitere Informationen aus der Digitalisierung nur verkleinernd und nicht vergrößernd in Bezug auf geeignete Wirtsgesteinsformationen wirken.

Werden die bisher nicht vorliegenden Datensätze für die Abwägungskriterien im Laufe des Verfahrens noch untersucht?

Im Schritt 2 der Phase I werden weitere gebietsspezifische Daten bei den Behörden abgefragt. Außerdem werden die vorliegenden Daten umfassender ausgewertet. Um Teilgebiete auszuweisen, sind bisher beispielsweise Daten über geophysikalische Messungen oder aus seismischen Messungen noch nicht verwendet worden. Wann diese Arbeiten abgeschlossen sind, so dass die Referenzdatensätze komplett durch gebietsspezifische Daten ersetzt werden können, ist noch offen. Bevor die geowissenschaftlichen Abwägungskriterien im Schritt 2 der Phase I erneut angewendet werden, sollen so viele ortsspezifische Daten wie möglich die aktuell verwendeten Referenzdatensätze zu den Wirtsgesteinen ersetzen. Es ist richtig, dass es nicht überall Bohrungen gibt. Es gibt aber weitere Informationsquellen, Karten und auch teilweise Papierdaten, die noch nicht digitalisiert sind, die weitere Informationen über Gebiete enthalten können. Diese „Datenschätze“ werden fortlaufend weiter gehoben.

Es gibt eine breite politische Mehrheit, die sich dem Verursacherprinzip in Fragen der nuklearen Entsorgung verpflichtet fühlt und das Standortauswahlverfahren unterstützt, Gleichzeitig gibt es eine klare Rollenteilung: Die BGE liefert als Vorhabenträgerin wissenschaftlich fundierte Vorschläge, die vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) begutachtet und anschließend über Gesetze im Bundestag normiert werden. Es bedarf folglich immer wieder der aktiven Begleitung durch die Politik.

Ein weiteres Indiz für einen Standort in den neuen Ländern (hier: Sachsen-Anhalt) kann die Anzahl der Bundestagsabgeordneten sein, die über den Standort entscheiden. (Abgeordnete aus Sachsen-Anhalt: 23, Abgeordnete aus NRW: 142, aus Bayern: 108). Wird dies eine Rolle spielen?

Nein, das kann kein Kriterium sein. Während des gesamten Standortauswahlverfahrens hat die Geologie Vorrang vor allen anderen Fragen. Denn der Geologie kommt die wichtigste Rolle für die Langzeitsicherheit zu, also die Abschirmung der hochradioaktiven Abfälle von Mensch und Umwelt für mindestens eine Million Jahre. Da kann die Frage des „geringsten Widerstands“ kein Kriterium für die Standortauswahl sein.

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