Antworten auf Fragen aus der Auftaktveranstaltung zur Fachkonferenz Teilgebiete

Bei der Auftaktveranstaltung zur Fachkonferenz Teilgebiete am 17. Oktober 2020 sind von Teilnehmer*innen verschiedene Fragen gestellt worden, die teilweise während der Veranstaltung nicht beantwortet werden konnten. Hier finden Sie Antworten auf die Fragen, die an die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) gestellt worden sind. Einige Fragen sind noch nicht beantwortet – die Antworten befinden sich noch in der Bearbeitung.

Manche Fragen enthalten mehrere Fragenteile. Die Fragen, die sich auf die Öffentlichkeitsbeteiligung beziehen, werden hier nicht beantwortet. Sie richten sich an das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE).

Die Dokumentation der Auftaktveranstaltung der Fachkonferenz Teilgebiete auf der Infoplattform zur Endlagersuche des BASE (externer Link) beinhaltet eine Zusammenstellung aller Fragen und Hinweise aus dem Online-Tool (PDF, 1,1 MB, externer Link). Auf der Infoplattform finden sich auch Antworten des BASE (externer Link). Darüber stehen Antworten des Nationalen Begleitgremiums (NBG) auf dessen Website (externer Link) öffentlich zur Verfügung.

Die Fragen sind gruppiert nach den Programmpunkten der Auftaktveranstaltung wiedergegeben.

Erläuterung der Anwendung der Mindestanforderungen

Alle Details zur Zwischenlagerung radioaktiver Abfallstoffe finden Sie im Online-Auftritt der Bundesgesellschaft für Zwischenlagerung (BGZ) (externer Link). Der Auftrag der BGZ ist die Sicherstellung einer zuverlässigen und sicheren Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle.

Die oberirdische Langzeitzwischenlagerung radioaktiver Abfälle ist im Gegensatz zu der tiefengeologischen Endlagerung keine zu betrachtende Alternative für Deutschland. Gründe hierzu sind dem Bericht der Endlagerkommission zu entnehmen (Abschlussbericht der Endlagerkommission, PDF, 6,8 MB, externer Link). Die Endlagerkommission hat zwischen 2014 und 2016 verschiedene Optionen der Endlagerung untersucht, diskutiert und bewertet – unter anderem auch die oberirdische Endlagerung.

Aktuell lassen sich mit unserer interaktiven Karte auf der Seite Seite "Zwischenbericht Teilgebiete" nur die Teilgebiete darstellen. Darüber hinaus bieten wir unter der Rubrik "Wesentliche Unterlagen" auch Karten und GIS-Daten zu den Teilgebieten und ausgeschlossenen Gebieten an. Die Karten der identifizierten Gebiete (ZIP-Archiv, 5,77 MB) stehen ebenfalls zum Download bereit.

Die Bezeichnung ist als Überbegriff für Strukturen in der Erdkruste zu verstehen, die durch Bewegungen und Kräfte in der Erdkruste entstanden sind. Die Beanspruchung des Gesteins durch Druck oder Zug zeigt sich beispielsweise in Klüften oder Störungen wie Auf- oder Unterschiebungen.

Beim Auffahren des Bergwerkes für den Einlagerungsbereich des Endlagers für hochradioaktive Abfälle werden alle Maßnahmen auf ihre möglichst geringe Gebirgsschädigung und die Vereinbarkeit mit der Langzeitsicherheit des Endlagers hin überprüft. Das ist ein wesentlicher Unterschied zum Gewinnungsbergbau, bei dem das Interesse an einer schnelleren und günstigeren Rohstoffgewinnung das Interesse an einer möglichst geringen Gebirgsschädigung überwiegt. Dass der sichere Einschluss durch die geologischen, geotechnischen und technischen Barrieren eines Endlagers gewährleistet ist, muss im Rahmen der Sicherheitsnachweise belegt werden.

Sie beziehen sich vermutlich auf die Darstellung der stratigrafischen Tabelle im Vortrag zur Anwendung der Mindestanforderungen (PDF, nicht barrierefrei, 12,16 MB) auf den Folien 16 und 18.

Die verwendete Darstellung sollte die Folie nur geeignet visuell untermalen. Die Originaltabelle der Deutschen Stratigraphischen Kommission ist unter dem folgenden Link veröffentlicht: Originaltabelle der Deutschen Stratigraphischen Kommission (PDF, 1,41 MB, externer Link).

Die Erdoberfläche ist permanenten Wandlungen unterworten. Die eiszeitliche Überdeckung weiter Teile Norddeutschlands liegt nur etwas mehr als 10.000 Jahre zurück. Neuere Forschung legt nahe, dass etwa die britische Insel erst seit 7.000 Jahren vom europäischen Festland getrennt ist. Auch Vulkane sind in dieser recht jungen Phase der Erdgeschichte im heutigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgebrochen. Davon zeugt die Vulkaneifel.

Bei der Suche nach einem Endlager für einen Betrachtungszeitraum von einer Million Jahre ist die Robustheit des Standortes bezüglich der nicht ausgeschlossenen Gebiete (Vulkanismus etc.) nachzuweisen. Ein wesentlicher Bestandteil ist eine mächtige geologische Barriere. Daher sind etwa die Mindestanforderungen so gewählt, dass eine Veränderung der Tagesoberfläche keinen negativen Einfluss auf den Endlagerbereich hat. Eine Überdeckung mit Wasser ist kein Ausschlussgrund, auch eine zukünftige Überdeckung ist daher einzukalkulieren. Es gibt Teilgebiete, die heute schon unter Wasser liegen, was nicht zum Ausschluss führt. Zudem stellen die geowissenschaftlichen Abwägungskriterien mit Anlage 11 sicher, dass der künftige einschlusswirksame Gebirgsbereich, also der die Abfälle verschließende Bereich, bestmöglich vor Erosion und Subrosion geschützt werden.

Langfassung der Frage:  "Zur Identifizierung von Gesteinsvorkommen zur Endlagerung wurde von keinem Bundesland zur Bearbeitung der Vorgänge nach § 21 3D-Modelle herangezogen. Siehe Umfrage von endlagerdailog.de von April 2018. Wie erklärt sich die BGE dieses Vorgehen? Habe die Länder kein Vertrauen in ihre eigenen 3D-Modelle? Ein Beispiel aus Brandenburg folgt: "11. Zu Brandenburg: Zur Bearbeitung von Vorgängen, die unter § 21 StandAG - Standortsicherung fallen, verwenden wir die im Standortbereich vorliegenden Ergebnisse unserer Bohrdatenbank, und hierbei insbesondere die in der Nähe liegenden Tiefbohrungen. Die überwiegende Anzahl dieser Aufschlüsse wurden im Rahmen der Erdöl/Erdgaserkundung niedergebracht. Zum überwiegenden Teil liegen sie nur in analogen Dokumentationen vor. Ansonsten nutzen wir die in unserer Behörde vorliegenden geologischen Kartierungen unterschiedlichster Art, deren Aussagen jedoch nicht standortscharf und bezogen auf mögliche Wirtsgesteine interpretiert wurden. Einen Überblick über unsere verfügbaren Kartenwerke finden Sie auf unserer Hompage www.lbgr.brandenburg.de [Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR), Brandenburg, (externer Link)].
Jeder Vorgang wird also einer Einzelfallprüfung unterzogen; das Ergebnis wird der verfahrensführenden Behörde (bisher meist der Unteren Wasserbehörde) mitgeteilt.

Im Land Brandenburg haben wir bisher lediglich 17 Vorgänge, also Bohrungsanzeigen über 100 m Bohrteufe bearbeitet, wobei es sich hierbei meist um Erdwärmesonden handelte. Ein Vorgang ging zum BfE zum Einvernehmen."

Zu Vorgängen und Abläufen in anderen Unternehmen oder Behörden kann die BGE keine Auskunft erteilen.

Die in § 21 Standortauswahlgesetz (StandAG) formulierten Sicherungsvorschriften haben zum Ziel, Gebiete, die potenziell als Endlagerstandort geeignet erscheinen, vor Veränderung zu schützen. Dieses gilt besonders für die Geologie des Untergrunds potenziell geeigneter Gesteinsformationen.

Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) hat nach § 21 Abs. 3 und 4 StandAG die Aufgabe, die entsprechenden Bereiche als zu schützende Gebiete auszuweisen.

Bis dies erfolgt ist, gelten die rechtlichen Regelungen des § 21 Abs. 2 StandAG. Sehen Sie hierzu: Einvernehmenserklärungen gemäß §21 StandAG des BASE (externer Link).

Langfassung der Frage:  "Welche Temperatur haben die hochradioaktiven Brennelemente, die aus den jetzt noch laufenden Reaktoren ausgeladen werden zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Reaktordruckbehälter? Wieviel Jahre dauert die Abkühlung auf a) 300 Grad Celsius, b) 200 Grad Celsius und c) 100 Grad Celsius jeweils?"

Die abgebrannten Brennelemente sind nach ihrem Einsatz im Reaktor sehr heiß. Die Wärmeleistung nimmt jedoch kontinuierlich ab. Die Brennelemente werden unter Wasser aus dem Reaktordruckbehälter entnommen und werden unter Wasser zu den Abklingbecken transportiert. Dort bleiben sie im Durchschnitt fünf Jahre, anschließend werden sie in sogenannte Castor-Behälter zur Zwischenlagerung verladen. Die angefragten Temperaturen unterscheiden sich im Einzelfall voneinander, weshalb eine pauschale Antwort nicht möglich ist.

Aufgabe der BGE ist es, den Standort für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle mit der bestmöglichen Sicherheit für eine Million Jahre zu finden. Geologische Entwicklungen über diesen Zeitraum sind somit einzubeziehen. Dazu zieht die BGE ausschließlich die festgelegten Kriterien des Standortauswahlgesetzes heran. So berücksichtigt zum Beispiel das darin geregelte Ausschlusskriterium „großräumige Vertikalbewegungen“ Gebiete, in denen Hebungen von im Mittel mehr als einem Millimeter im Jahr im Verlauf von einer Million Jahre zu erwarten sind. Diese sind entsprechend auszuschließen.

Ihre Frage bezieht sich vermutlich auf die Gewichtung der in §23 StandAG formulierten und in den Anlagen 1 bis 11 des Gesetzes dargestellten geowissenschaftlichen Abwägungskriterien. In frühen Diskussionen wurde hier eine entsprechende Gewichtung oder eine Priorisierung grundsätzlich diskutiert. Fakt ist jedoch, dass das Gesetz keine Gewichtung oder Priorisierung der Kriterien und Indikatoren vorsieht.

Vielmehr sind in jedem Prozessschritt für die darin betrachteten Gebiete alle Anforderungen mit ihren zugehörigen Abwägungskriterien entsprechend dem jeweiligen Informationsstand zu betrachten und abzuprüfen. Auch Kombinationswirkungen können abwägungsrelevant sein. Eine rechnerische Gesamtbewertung der Erfüllung der Abwägungskriterien ist bewusst nicht vorgesehen. Bei der Abwägung zur Bewertung der geologischen Gesamtsituation ist die Bedeutung der jeweiligen Abwägungskriterien für einen spezifischen Standort und das dort vorgesehene Endlagersystem zu würdigen.

Die Festlegung von geowissenschaftlichen Abwägungskriterien dient dazu, die nach der Anwendung von Ausschlusskriterien und Mindestanforderungen verbleibenden Gebiete hinsichtlich ihrer Eignung als Endlagerstandort vergleichend bewerten zu können. Dabei ist ein einzelnes Abwägungskriterium nicht hinreichend, um die günstige geologische Gesamtsituation nachzuweisen oder auszuschließen. Wie von der Endlagerkommission empfohlen soll dazu im Rahmen einer verbalargumentativen Abwägung ermittelt werden, in welchen Gebieten eine für die Sicherheit des Endlagers günstige geologische Gesamtsituation vorliegt. So ist die BGE bei der Ermittlung der Teilgebiete auch verfahren.

Für die Suche nach Wirtsgesteinen für das Endlager endet die Betrachtung bei 1.500 m. dem ging ein ausführlicher Abwägungsprozess voraus, der im Bericht Anwendung Mindestanforderungen gemäß § 23 StandAG (PDF, 21 MB) im Kapitel “Untere Begrenzung des Suchraums” ausführlich beschrieben wurde (S.45 ff). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, das bspw. Im Rahmen der Sicherheitsbetrachtungen im späteren Verfahren auch tiefere Geologien unterhalb des Endlagers betrachtet werden.

Im Standortauswahlgesetz (StandAG) beschreibt § 23 Abs. 5 Satz 3 die Mindestanforderung „minimale Teufe des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches“.

Der einschlusswirksame Gebirgsbereich muss danach mindestens 300 Meter unter der Geländeoberfläche liegen. Im Fall von Steinsalz in steiler Lagerung erfolgt die Berücksichtigung der Mindestanforderung über die Projektion der Salzstockoberfläche um 300 m in die Tiefe. Die Mindesttiefe eines einschlusswirksamen Gebirgsbereichen ist somit gesetzlich geregelt. Das im Jahr 2017 novellierte StandAG basiert auf dem Abschlussbericht der Endlagerkommission (PDF, 6,8 MB, externer Link) einer eigens gebildeten Kommission – der Kommission zur Lagerung hochradioaktiver Abfallstoffe. Wesentliche Empfehlungen der Endlagerkommission sind im StandAG aufgenommen worden.

Die minimale Tiefe des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches ist in § 23 Abs. 5 Nr. 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geregelt. Die untere Begrenzung des Suchraums ist indes nicht gesetzlich festgeschrieben. Die BGE hat hierzu Untersuchungen und Abwägungen erstellt. Ziel der Tiefenbegrenzung des Suchraums war es, eine maximale Teufe zu wählen, die nicht erwarten lässt, dass günstige Standorte im Sinne § 1 Abs. 2 StandAG mit anforderungskonformen Realisierungsmöglichkeiten für das Endlager ausgeschlossen werden. Im Ergebnis dieser Untersuchungen und Abwägung hat die BGE vorsorglich eine maximale Teufe des Suchraums von 1.500 Meter gewählt.

Im Übrigen ist diese Wahl mit § 21 Abs. 2 StandAG konsistent. Der Paragraph sieht Sicherungsvorschriften für Gesteinsformationen bis in eine Teufe von 1.500 Meter vor. Detaillierte Informationen sowie Quellverweise finden Sie in der Unterlage Anwendung Mindestanforderungen gemäß § 23 StandAG (PDF, 21 MB) ab Seite 45.

§ 23 Abs. 5 Nr. 1 Standortauswahlgesetz beschreibt die Mindestanforderung der Gebirgsdurchlässigkeit. Der letzte Teilsatz gibt vor, dass die Erfüllung des Kriteriums auch durch den Einlagerungsbereich überlagernde Schichten nachgewiesen werden kann.

Die Mindestanforderungen gelten wie die Ausschlusskriterien auch im weiteren Verfahren fürdie im Verfahren gebliebenen Gebiete entsprechend dem jeweiligen Informationsstand fort.

Grundlage der im Zwischenbericht Teilgebiete identifizierten Teilgebiete sind die vorhandenen geologischen Daten in den zuständigen Landes- und Bundesbehörden. Im weiteren Verfahren wird die BGE weitere Daten erheben und diese in die Betrachtungen einbeziehen können, um so die Kenntnis über die jeweiligen geologischen Situationen besser beurteilen und bewerten zu können.

Im Rahmen der Anwendung der Mindestanforderung “Fläche des Endlagers” nach § 23 Abs. 5 Nr. 4 Standortauswahlgesetz wurde allein die Fläche der untersuchten Gebiete betrachtet. Identifizierte Gebiete wurden in den Kartendarstellungen ohne Anwendung eines Grenzwinkels an die Oberfläche projiziert. 

Im Rahmen der Anwendung des Ausschlusskriteriums “Einflüsse aus gegenwärtiger oder früherer bergbaulicher Tätigkeit” nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 Standortauswahlgesetz wurde ein sogenannter Grenzwinkel verwendet, um den Beeinflussungsbereich von Bergwerken abzuschätzen. Innerhalb dieses Bereichs sind bruchhafte Veränderungen im Gebirge zu erwarten, weshalb er auszuschließen ist.

Langfassung der Frage: Wie groß sind die Unsicherheiten beispielsweise in den 3D-Modellen? Wie präzise sind also die Teilgebietsgrenzen, die sich daraus ergeben haben? Wenn in den (online) Karten eine Teilgebietsgrenze in einer Stadt unter einer bestimmten Straße endet, könnte die tatsächliche Grenze der Geologie nicht auch ein paar Straßenblöcke weiter liegen?

Der Zwischenbericht Teilgebiete inklusive der darin enthaltenen Karten und auch die zusätzlich veröffentlichten Kartendarstellungenbasieren auf den geologischen Daten, welche die BGE von den zuständigen Landes- und Bundesbehörden erhalten hat. Auf der Basis dieser Informationen (darunter auch die 3D-Modelle der Länder) hat die BGE die Teilgebiete ermittelt.

3D-Modelle werden mittels Interpretationen bekannter Daten und Informationen erstellt und sind dementsprechend mit Unsicherheiten behaftet. Sie stellen grundsätzlich nur einen bestimmten Kenntnis- und Arbeitsstand dar. Wichtig zu beachten ist, dass ein Modell immer für bestimmte Fragestellungen und Zielsetzungen mit einem definierten Detailierungsgrad konzipiert ist. Die BGE hat unter anderem im Datenbericht Teil 2 von 4 (PDF, 31 MB) dargestellt, wie entsprechende Strukturen der Wirtsgesteine modelliert wurden und mit welchen Unsicherheiten im aktuellen Verfahrensstand gearbeitet wird.

Es ist im aktuellen Verfahrensstand in der Tat möglich, dass die tatsächliche Grenze der Geologie ein paar Straßenblöcke weiter weg liegt. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die BGE geeignete Gebiete zunächst überschätzt – also mehr Fläche ausgewiesen hat, als tatsächlich verfügbar ist. Dieses Vorgehen verhindert, potenziell geeignete Gebiete vorzeitig aus dem Verfahren zu entlassen. Mit jedem weiteren Schritt im Verfahren wird die Datenkenntnis erweitert und die für ein Endlager besser geeigneten Gebiete werden weiter eingegrenzt.

Langfassug der Frage: Im Kommissionsbericht sind auch Alternative Optionen genannt, die "beobachtet" werden sollen. Eine maximale Teufe ist im StandAG nicht vorgegeben. Das gegenwärtige Auswahlverfahren der Teilgebiete berücksichtigt andere, alternative Konzepte nicht. Können die vorliegenden Datensätze zu einem späteren Zeitpunkt für andere Konzepte zur Ausweisung von Teilgebieten angewendet werden?

Grundlage des aktuellen Standortauswahlverfahrens ist das Standortauswahlgesetz. Es legt in § 1 Abs. 4 fest, dass die Endlagerung in tiefen geologischen Formationen in einem für diese Zwecke errichteten Endlagerbergwerk mit dem Ziel des endgültigen Verschlusses erfolgen soll. Dieser gesetzlichen Vorgabe folgt die BGE.

Das Standortauswahlgesetz legt in § 1 Abs. 2 weiter fest, dass der bestmögliche Endlagerstandort in einem partizipativen, wissenschaftsbasierten, transparenten, selbsthinterfragenden und lernenden Verfahren gefunden werden soll. Die Anwendung alternativer Konzepte in der Zukunft ist damit gesetzlich nicht ausgeschlossen. Sie ist gleichzeitig derzeit nicht vorgesehen.

Lediglich ein vollständiger Paradigmenwechsel, der – seinem Wesen entsprechend – derzeit nicht absehbar ist, könnte zu einer Änderung des Vorgehens führen. Dazu müsste nach Auffassung der BGE jedoch der gesetzliche Rahmen geändert werden, der wie oben beschrieben die Errichtung eines Endlagerbergwerks vorschreibt.  

Die Begrenzung des Suchraums auf eine maximale Teufe von 1.500 Metern war das Ergebnis einer umfassenden Betrachtung, die im Bericht Anwendung Mindestanforderungen gemäß § 23 StandAG (PDF, 21 MB) ab Seite 45 ausführlich beschrieben ist.

Zur zitierten Beobachtung der Entwicklung alternativer Optionen für den radioaktiven Abfall hat das BASE das Forschungsvorhaben “altER” angestoßen (externer Link).

Für die Endlagerung kommen Tongestein, Steinsalz und Kristallines Wirtsgestein in Frage. Tongestein und Steinsalz sind sogenannte Sediment-Gesteine. Sie sind also entstanden, weil sich die Gesteinsbestandteile an einem Ort abgelagert haben (beispielsweise am Grund eines Meeres). In der Erdgeschichte sind Meere immer mal wieder entstanden und dann wieder verschwunden. Geblieben sind dann Schichten aus Sedimentgesteinen. So kann es kommen, dass sich im Untergrund beispielsweise in 1000 Metern bis 800 Metern Tiefe Tongesteine befinden. Darüber können beispielsweise in 800 Metern bis 600 Metern Tiefe andere Gesteine folgen, die für die Endlagerung nicht interessant sind. Worüber dann aber wieder zwischen 600 Metern und 300 Metern Tiefe erneut interessante Tongesteine folgen können.

In so einem Fall haben wir eine durchgehende Tonschicht zwischen 1000 Metern und 800 Metern sowie zwischen 600 Metern und 300 Metern Tiefe. Da die Meere in der Zeitgeschichte nicht immer flächendeckend übereinander existiert haben, erstrecken sich die Tonvorkommen in den zwei unterschiedlichen Tiefen nicht über die gleiche Fläche. Deshalb gibt es dann für jedes einzelne Vorkommen ein eigenes Teilgebiet. Diese Teilgebiete können sich teilweise überdecken.

Dies ist auch bei den Teilgebieten 004_00 und 005_00 in Norddeutschland der Fall. Dort haben wir ein Teilgebiet in der erdgeschichtlichen Schicht ""Tertiär (Unteres Paläogen)"" und eines in der erdgeschichtlichen Schicht ""Mittlerer Jura (Dogger)"".

Salzformationen sind durch Verdunstungsprozesse entstanden und dementsprechend ursprünglich flach abgelagert worden. Steinsalz in steiler Lagerung ist entlang von Bruchzonen aufgestiegen und hat dabei andere Gesteinsschichten durchbrochen. Insofern ist es ganz natürlich, dass Steinsalz in steiler Lagerung beispielsweise von Tonschichten umgeben ist.

Die Teilgebiete 053_00TG und 054_00TG bestehen beide aus dem Wirtsgestein Steinsalz in steiler Lagerung. Das Teilgebiet 053_00TG weist im Randbereich Überlappungen mit Teilgebiet 004_00TG aus Tongestein auf. Das Teilgebiet 054_00TG ist umgeben von einem Teilgebiet aus Steinsalz in flacher Lagerung (078_05TG) und weist zusätzlich im Randbereich Überlappungen mit Teilgebiet 004_00TG auf.

Tongestein ist ein Sediment-Gestein. Es ist also entstanden, weil sich die Gesteinsbestandteile an einem Ort abgelagert haben, beispielsweise am Grund eines Meeres. Dieses Sedimentgestein ist sehr heterogen, unterschiedliche Sedimenttypen können in überlagernden Schichten vorkommen.

Im ersten Verfahrensschritt musste daher definiert werden, wie Tongestein klassifiziert wird. Tongestein besteht aus Mineralien, die mit anderen Mineralien gemischt vorkommen können, in sogenannten Mischreihen. Die Mitglieder sind Kalk und Ton. Dazwischen gibt es unterschiedliche Mischungen. Ein Ton-Mergel, ein Mergel-Ton. Nur Sedimentgesteine mit einem überwiegenden Anteil an Ton wurden in diesem ersten Schritt als Tongestein betrachtet.

Jedes Mineral reagiert hier anders, abhängig von der Zusammensetzung des Gesteins. Smektite wandeln sich beispielsweise schon bei geringen Temperaturen um zu Illit. Das passiert schon bei Temperaturen unter 100° Celsius.

Naturschutz- und Schutzgebiete nach §§ 23 und 32 Bundesnaturschutzgesetz werden im Rahmen der planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien berücksichtigt. Diese Abwägungskriterien sind in § 25 des Standortauswahlgesetzes (StandAG) und der dazugehörigen Anlage 12 beschrieben und finden erstmals bei der Ermittlung von Standortregionen zur übertägigen Erkundung Anwendung. Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien spielen jedoch gegenüber den geowissenschaftlichen Kriterien eine untergeordnete Rolle. Das Standortauswahlverfahren ist primär an der Langzeitsicherheit über 1 Millionen Jahre ausgerichtet. Diese Sicherheit soll durch die vorherrschende Geologie gewährleistet werden. Eine Anwendung der planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien kommt nur in Betracht, wenn Gebiete gleichwertige geologische Voraussetzungen erfüllen.

Der Ausschluss von Gebieten aus dem Verfahren auf Grund von seismischer Aktivität ist in § 22 Abs. 2 Nr. 4 Standortauswahlgesetzt geregelt. Demzufolge ist ein Gebiet nicht als Endlagerstandort geeignet, wenn die örtliche seismische Gefährdung größer als in Erdbebenzone 1 nach DIN EN 1998-1/NA 2011-01 ist. Übersetzt sind hiervon Gebiete betroffen, in denen Erdbeben mit einer Intensität von 7,0 oder mehr auftreten können.

Das Dokument "Anwendung Ausschlusskriterien gemäß § 22 StandAG" (PDF, 12 MB) beinhaltet auf Seite 124 eine schematische Darstellung der Erdbebenzonen der Bundesrepublik Deutschland gemäß der genannten DIN-Norm.

Der Stand der Wissenschaft zur probabilistischen seismischen Gefährdungsanalyse hat sich inzwischen weiterentwickelt. Auf Grundlage einer Neueinschätzung der Erdbebengefährdung Deutschlands befindet sich der Nationale Anhang der DIN EN 1998-1 aktuell in einem Überarbeitungsverfahren, welches noch nicht abgeschlossen ist. Sobald ein neuer Nationaler Anhang gilt und alle erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, wird die BGE diesen im Standortauswahlverfahren berücksichtigen.

Darüber hinaus wurden nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 StandAG aktive Störungszonen ausgeschlossen.

Nein, es wurden nicht nur Opalinuston-Gebiete ausgewiesen, sondern verschiedene Abfolgen von Tongestein, die in verschiedenen Becken abgelagert wurden.

Der einschlusswirksame Gebirgsbereich muss über eine Ausdehnung in der Fläche verfügen, die eine Realisierung des Endlagers ermöglicht. In den Flächenbedarf des Endlagers eingeschlossen sind Flächen, die für die Realisierung von Maßnahmen zur Rückholung von Abfallbehältern oder zur späteren Auffahrung eines Bergungsbergwerks zur Bergung von Abfallbehältern erforderlich sind und verfügbar gehalten werden müssen.

Der Flächenbedarf ist in der Gesetzesbegründung zum Standortauswahlgesetz verankert und für jedes der drei Wirtsgesteine unterschiedlich ausgeprägt, abhängig von der Temperaturverträglichkeit des Wirtsgesteins.  Tongestein ist nicht ganz so gut für hohe Temperaturen geeignet. Deswegen ist der Flächenbedarf für ein Endlager im Tongestein größer als für ein Endlager im Salzgestein oder im Kristallingestein. Der Flächenbedarf wurde geprüft, indem der potenziell geeignete Untergrund auf die Erdoberfläche projiziert wurde. Anschließend wurde geprüft, ob die Fläche groß genug ist. Die Form der Fläche wurde dabei in diesem ersten Schritt des Verfahrens nicht betrachtet.

Langfassung der Frage: Wie wollen Sie den Zutritt von Wasser zu Tongestein verhindern? Ich habe bei einer Besichtigung des internationalen Felslabors Mont Terri in der Schweiz ein Stück Opalinuston erhalten. Das Stück Opalinuston von 5x5x1 cm machte einen stabilen Eindruck, wie etwa Schiefer. Ich habe das Stück in ein Glas Wasser getan und nach kurzer Zeit war der Brocken aufgelöst und ich hatte ein Glas mit Dreckwasser. Wie kann das Tiefenlager im Tongestein komplett wasserdicht gebaut werden?

Grundsätzlich kommen für die Endlagerung der hochradioaktiven Abfälle alle drei Wirtsgesteine (Steinsalz, Tongestein und Kristallingestein) aufgrund ihrer Eigenschaften in Betracht. Jedes Wirtsgestein hat dabei jedoch seine ganz eigenen Merkmale, die vor- oder nachteilhaft sein können. Aufgrund ihrer feinkörnigen Textur und mineralogischen Zusammensetzung weisen Tongesteine  eine sehr geringe Durchlässigkeit auf. Sie besitzen zudem ein sehr hohes Sorptionsvermögen. Das bedeutet, dass sie in Wasser gelöste Radionuklide binden können. Tongestein hat darüber hinaus den Vorteil, dass es eine hohe Plastizität aufweist. Einige Tonminerale sind quellfähig, sodass sie durch Wasseraufnahme an Volumen zunehmen und Risse beispielsweise selbst abdichten. Die Barriereeigenschaft von Tongestein wird jedoch auch vom Verhältnis der Tonminerale zueinander sowie zu anderen Mineralen bestimmt. Die Mindestanforderung „Gebirgsdurchlässigkeit“ in einem einschlusswirksamen Gebirgsbereich muss darüber hinaus bei allen Gesteinstypen erfüllt sein. Diese beschreibt, dass die Gebirgsdurchlässigkeit weniger als 10-10 m/s betragen darf. Weitere Informationen zum Wirtsgestein Tongestein finden Sie in der Unterlage Anwendung Mindestanforderungen gemäß § 23 StandAG (PDF, 21 MB).

Im ersten Schritt der Phase I des Standortauswahlverfahrens wurden in der Tat lediglich die bereits bei Bundes- und Landesbehörden vorhandene Daten über den tiefen Untergrund Deutschlands berücksichtigt und ausgewertet. Diese Datenbasis wird in nachfolgenden Schritten und Phasen erweitert, verfeinert und erneut betrachtet. Um ein sehr konkretes Bild der Gebiete in der Nähe der deutschen Grenze zu bekommen, muss bei diesen Gebieten die Geologie über die Grenzen hinaus betrachtet werden.

Langfassung der Frage: Als ich unten im Schacht Konrad war, wurde es mir gesagt, dass die Anlage nicht für wärmeerzeugende hochradioaktive Abfälle nicht geeignet ist, weil das obenliegende Tongestein niedrige Wärmeleitfähigkeit hat und durch die Wärme unten in der obenliegenden Tonschicht Risse entstehen können. Aber für die Mindestanforderung braucht man diesen Faktor nicht zu berücksichtigen, weil man hochradioaktive Abfälle zur Kühlung länger zwischenlagern und erst danach dorthin einlagern kann, oder? Muss man die Wärmeentwicklung bei hochradioaktiven Abfällen wegen der Zeit im Abklingbecken nicht betrachten?

Das Endlager Konrad ist ausschließlich für schwach- und mittelradioaktive Abfälle genehmigt. Auch ist die Langzeitsicherheitsbetrachtung ausschließlich für schwach- und mittelradioaktive Abfälle geführt worden.

Im Rahmen des Standortauswahlverfahrens für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle werden in den vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen auch die Auswirkungen der Wärmeentwicklung der hochradioaktiven Abfälle auf das Gestein betrachtet. Dabei wird zunächst von einer Grenztemperatur von 100 Grad Celsius an der Außenfläche der Behälter ausgegangen, das heißt der Temperaturunterschied zwischen dem Wirtsgestein und dem Endlagerbehälter darf nicht größer als 100 Grad Celsius sein. Die Temperaturbeständigkeit des Gesteins wird also berücksichtigt. Sie wird jedoch nicht im Rahmen der Mindestanforderungen betrachtet, sondern im Rahmen der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen.

Tongestein ist genauso wie Steinsalz und Kristallin national und international als Wirtsgestein für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle anerkannt. Die drei Gesteinsarten weisen die vielversprechendsten Eigenschaften auf, die einen langfristigen Schutz erwarten lassen. Die unterschiedlichen Stärken und Schwächen der einzelnen Gesteine sind bekannt und werden in den folgenden Schritten und Phasen des Standortauswahlverfahrens berücksichtigt. Konkret sind bereits zwei Endlager-Projekte im Tongestein entschieden: In der Schweiz ist in einem aufwändigen Auswahlverfahren entschieden worden, ein Endlager im sogenannten Opalinuston, einem Tongestein, zu errichten, Informationen hierzu: Endlager in der Schweiz, Nagra - Wo entsorgen? Frankreich geht einen ähnlichen Weg. Auch dort soll im Tongestein eine Endlagerung erfolgen, Informationen hierzu: Endlager in Frankreich, Andra - Ciégo (externer Link).

Das Wirtsgestein Tongestein besitzt viele Eigenschaften, die für die Barrierewirkung positiv sind. Zu den weniger günstigen Eigenschaften gehört in der Tat, dass Tongesteine Hitze nicht so gut ableiten können. Die Hitze kann zu Mineralumbildungen und somit auch zur Veränderung der Eigenschaften von Tongesteinen führen, die die Barrierewirksamkeit beeinflussen. Diese Auswirkungen gilt es im weiteren Verfahren standortspezifisch genauer zu untersuchen.

Die dritte Frage kann nicht nachvollzogen werden. Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen dazu an dialog(at)bge.de.

Langfassung der Frage: In früheren Gutachten der BGR zu Salz als Lagerort werden keine Salzstöcke unter 750 bzw. 1000 Metern betrachtet, weil sie damals als geologisch nicht geeignet eingeschätzt wurden (Temperatur). Woher kommen nun die 1500 Meter? Gibt es da neue wissenschaftliche Erkenntnisse?

Für die Suche nach Wirtsgesteinen für das Endlager endet die Betrachtung bei 1.500 m. Dem ging ein ausführlicher Abwägungsprozess voraus, der im Bericht Anwendung Mindestanforderungen gemäß § 23 StandAG (PDF, 21 MB) im Kapitel “Untere Begrenzung des Suchraums” ausführlich beschrieben wurde (S.45 ff). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, das bspw. Im Rahmen der Sicherheitsbetrachtungen im späteren Verfahren auch tiefere Geologien unterhalb des Endlagers betrachtet werden.

Die minimale Tiefe des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches ist in § 23 Abs. 5 Nr. 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geregelt. Die untere Begrenzung des Suchraums ist indes nicht gesetzlich festgeschrieben. Die BGE hat hierzu Untersuchungen und Abwägungen erstellt. Ziel der Tiefenbegrenzung des Suchraums war es, eine maximale Teufe zu wählen, die nicht erwarten lässt, dass günstige Standorte im Sinne § 1 Abs. 2 StandAG mit anforderungskonformen Realisierungsmöglichkeiten für das Endlager ausgeschlossen werden. Im Ergebnis dieser Untersuchungen und Abwägung hat die BGE vorsorglich eine maximale Teufe des Suchraums von 1.500 Meter gewählt.

Im Übrigen ist diese Wahl mit § 21 Abs. 2 StandAG konsistent. Der Paragraph sieht Sicherungsvorschriften für Gesteinsformationen bis in eine Teufe von 1.500 Meter vor. Detaillierte Informationen sowie Quellverweise finden Sie in der Unterlage Anwendung Mindestanforderungen gemäß § 23 StandAG (PDF, 21 MB) ab Seite 45.

Für das Teilgebiet 024 (Salzstock Wahn) sind Nachweise zu Störungen vorhanden, jedoch ist zu diesem Zeitpunkt im Verfahren keine hydraulische Wirksamkeit auf den einschlusswirksamen Gebirgsbereich bzw. das Teilgebiet anzunehmen (siehe BGE 2020a). Auf dieser Grundlage wurde der Indikator „keine Ausprägung struktureller Komplikationen (zum Beispiel Störungen, Scheitelgräben, Karststrukturen) im Deckgebirge, aus denen sich subrosive, hydraulische oder mechanische Beeinträchtigungen für den einschlusswirksamen Gebirgsbereich ergeben könnten“ zum geowissenschaftlichen Abwägungskriterium zur Bewertung des Schutzes des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs durch das Deckgebirge (Anlage 11 zu § 24 Absatz 5) mit „bedingt günstig“ bewertet.

Die Frage ging auf ein Missverständnis bei der Auswertung der sogenannten KEWA-Studie zurück und wurde zurückgezogen.

Langfassung der Frage: Bestehen die betrachteten Salzstöcke in Norddeutschland nur aus Steinsalz - Halit? Inwieweit wird der Einfluss weiterer Mineralkomponenten berücksichtigt, die dann auch Einfluss auf die geologischen Eigenschaften haben?

In Schritt 1 der Phase I des Standortauswahlverfahrens wurden die Teilgebiete in Steinsalz in steiler Lagerung auf Basis der stratigrafischen Einheit Zechstein ermittelt, in der in Salzstrukturen im Wesentlichen Steinsalz gebildet wurde. Der BGE ist grundsätzlich bekannt, dass der interne Aufbau so ausgewiesener steilstehender Salzstrukturen (Salzstöcke) neben Steinsalz auch verschiedene andere Salinargesteine (bspw. Gips, Carbonate, Kalisalze) und auch Sedimentgesteine wie Tone enthalten kann. Der konkrete innere Aufbau der Salzstöcke wird nun in Schritt 2 der Phase I genauer betrachtet.

Langfassung der Frage: Kann die BGE bestätigen, dass die Ergebnisse der Studie "Geologische Potentiale zur Einlagerung von radioaktiven Abfallstoffen unterhalb von stratiformen Salzformationen" (K-Mat 42; Ulrich Schreiber, Gerhard Jentzsch, Thomas Ewert; Universität Duisburg-Essen; 2015) bei der Standortauswahl keine Rolle spielen?

Diese Studie ist hier einzusehen: Geologische Potentiale zur Einlagerung von radioaktiven Abfallstoffen unterhalb von stratiformen Salzformationen, Konzeptstudie für ein alternatives Endlagermodell (PDF, 5,84 MB, externer Link)

Mit dem Standortauswahlgesetz ist die Suche in Bezug auf Teufe, Wirtsgestein und Aufbau des Endlagersystems mit einer bestimmten Bandbreite festgelegt. Abweichende Konzepte spielen für die Arbeit der BGE keine Rolle, sofern sich dies nicht aus einer Evaluation des StandAG ergibt.

Im Zwischenbericht Teilgebiete sind auf alle neunzig Teilgebiete die geologischen Abwägungskriterien angewendet worden. Die Bewertung aller Standorte im Salz, die im Verfahren sind, ist insgesamt günstig. Bei der Anwendung der Abwägungskriterien ist jedoch bei jedem Teilgebiet vermerkt worden, wo Referenzdatensätze von Salz verwendet wurden. Dies sind Bewertungsmaßstäbe, die kompensieren, dass derzeit nicht ausreichend viele gebietsspezifische Daten zu jedem Teilgebiet vorliegen. Entsprechend ist das Verfahren so aufgebaut, dass negative lokale Einflüsse in die Bewertung eines Gebietes einfließen, sowie die Datenlage dies erkennen lässt. Die Datenlage wird sich mit jedem neuen Schritt zur Standortauswahl verbessern, da im Prozess immer weniger Fläche immer gründlicher untersucht werden kann. Zudem werden in Phase 2 des Standortauswahlverfahrens auch eigene Erkundungen durchgeführt, um gezielt gebietsspezifische Daten zu erheben und Wissenslücken zu schließen.

Die Samtgemeinde Uchte liegt fast vollständig auf dem Teilgebiet 077_00TG (Steinsalz in flacher Lagerung). Für den Bereich werden keine ausgeschlossenen Gebiete aufgeführt. Entsprechend ist das Gebiet Teil eines identifizierten Gebietes und als Teilgebiet ausgewiesen worden.

Langfassung der Frage: In der BGR-Studie von 2007 sind Kristallingesteine von vornherein nicht berücksichtigt worden: "Aus den bisherigen Bergbauerfahrungen und geologischen Befunden geht hervor, dass in Deutschland homogene und ungeklüftete Bereiche im Kristallin in einer für die Errichtung eines Endlagerbergwerks notwendigen räumlichen Ausdehnung nicht zu erwarten sind." Warum kommt die BGE jetzt zu einer anderen Einschätzung?

Die BGE geht davon aus, dass es sowohl klüftige als auch ungeklüftete Bereiche gibt. Hinweise darauf lassen sich aus einzelnen Bohrungen ableiten. Für einen pauschalen Ausschluss dieser Möglichkeit im Rahmen des Standortauswahlgesetzes ist die Datenlage nicht ausreichend.

Zur bruchtektonischen Überprägung der oberflächlich anstehenden Gesteine und damit der “Klüftigkeit" kann festgehalten werden, dass nach allgemeinen Erkenntnissen die obersten 300 bis 500 m in kristallinen Gesteinen immer durch ein deutlich stärker ausgebildetes hydraulisch wirksames Trennflächengefüge, d.h. durch das häufigere Auftreten von Klüften (Kluftdichte) und damit auch Grundwasserführung gekennzeichnet sind. Mit zunehmender Teufe nehmen die Kluftdichte und damit auch die Gebirgsdurchlässigkeit in kristallinen Gesteinen im Allgemeinen jedoch sehr rasch ab. In Teufen ab 500 bis 600 m wird die Mindestanforderung „Gebirgsdurchlässigkeit“ nach § 23 StandAG von 10^-10 m/s häufig erfüllt.

Aktuelle Zeitschriftenveröffentlichungen über Transmissivität / Durchlässigkeit in kristallinen Gesteinen zum Thema sind folgende:

Alle drei Wirtsgesteine haben auch in idealtypischer Form Vor- und Nachteile. Eine vergleichende Auflistung findet sich hier: Die Wirtsgesteine (arcgis.com, externer Link)

Die BGE geht davon aus, dass es sowohl klüftige als auch ungeklüftete Bereiche gibt. Hinweise darauf lassen sich aus einzelnen Bohrungen ableiten. Für einen pauschalen Ausschluss dieser Möglichkeit im Rahmen des Standortauswahlgesetzes ist die Datenlage nicht ausreichend.

Zur bruchtektonischen Überprägung der oberflächlich anstehenden Gesteine und damit der “Klüftigkeit" kann festgehalten werden, dass nach allgemeinen Erkenntnissen die obersten 300 bis 500 m in kristallinen Gesteinen immer durch ein deutlich stärker ausgebildetes hydraulisch wirksames Trennflächengefüge, d.h. durch das häufigere Auftreten von Klüften (Kluftdichte) und damit auch Grundwasserführung gekennzeichnet sind. Mit zunehmender Teufe nehmen die Kluftdichte und damit auch die Gebirgsdurchlässigkeit in kristallinen Gesteinen im Allgemeinen jedoch sehr rasch ab. In Teufen ab 500 bis 600 m wird die Mindestanforderung „Gebirgsdurchlässigkeit“ nach § 23 StandAG von 10^-10 m/s häufig erfüllt.

Aktuelle Zeitschriftenveröffentlichungen über Transmissivität / Durchlässigkeit in kristallinen Gesteinen zum Thema sind folgende:

Die ortspezifische “Klüftigkeit” des kristallinen Wirtsgesteins wurde in diesem Verfahrensschritt noch nicht berücksichtigt. Auf die flächenhafte Ausdehnung der Teilgebiete im Kristallin hätte dies auch keinen Einfluss genommen, da aufgrund der Regelung in § 23 Abs.1 Satz 1 Standortauswahlgesetz im Wirtsgestein Kristallin kein einschlusswirksamer Gebirgsbereich vorgeschrieben ist.

Die BGE pflegt einen regelmäßigen Austausch mit den Betreiberinnen von Endlagern in unseren europäischen Nachbarländern und berücksichtigt die für Deutschland relevanten Erkenntnisse. Das gilt selbstverständlich auch für Finnland und Schweden.

Eine Zerklüftung im kristallinen Wirtsgestein lässt sich derzeit aufgrund der geringen Erkundungsdichte im Kristallin noch nicht ausschließen. Es gibt kristalline Formationen mit einer geringen Neigung zur Kluftbildung. Das sind die Gesteinstypen Plutonite und hochgradig regionalmetamorphe Gesteine. Im Gegensatz dazu sind Vulkanite, auch ein durch Druck und Hitze entstandenes Kristallin aus erstarrter Magma, nicht geeignet, da sie zur Verwitterung neigen und damit durchlässig werden können.

Zur bruchtektonischen Überprägung der oberflächlich anstehenden Gesteine und damit der “Klüftigkeit" kann festgehalten werden, dass nach allgemeinen Erkenntnissen die obersten 300 bis 500 m in kristallinen Gesteinen immer durch ein deutlich stärker ausgebildetes hydraulisch wirksames Trennflächengefüge, d.h. durch das häufigere Auftreten von Klüften (Kluftdichte) und damit auch Grundwasserführung gekennzeichnet sind. Mit zunehmender Teufe nehmen die Kluftdichte und damit auch die Gebirgsdurchlässigkeit in kristallinen Gesteinen im Allgemeinen jedoch sehr rasch ab. In Teufen ab 500 bis 600 m wird die Mindestanforderung „Gebirgsdurchlässigkeit“ nach § 23 StandAG von 10^-10 m/s häufig erfüllt.

Aktuelle Zeitschriftenveröffentlichungen über Transmissivität / Durchlässigkeit in kristallinen Gesteinen zum Thema sind folgende:

Die weitere Betrachtung des kristallinen Wirtsgesteins wie auch der anderen Wirtsgesteine wird sich immer stärker auf regionale Gegebenheiten stützen müssen. Hierfür sieht das Standortauswahlgesetz die obertägige und untertägige Erkundung vor, in der auch Zerklüftungen festgestellt werden können.

Langfassung der Frage: Bei kristallinen Wirtsgesteinen entsteht der Eindruck, dass die auf jeden Fall "zumindest auch passend gemacht werden". Es gibt Abweichungsmöglichkeiten von der Erforderlichen Dicke des Wirtsgesteins, bei nicht ausreichender Fläche kann es in Kammern aufgeteilt werden. Welche geologischen Gründe gibt es für diese Abweichungen?

Das im Jahr 2017 novellierte Standortauswahlgesetz (StandAG) basiert auf dem Abschlussbericht der Endlagerkommission (PDF, 6,8 MB, externer Link) einer eigens gebildeten Kommission – der Kommission zur Lagerung hochradioaktiver Abfallstoffe. Wesentliche Empfehlungen der Endlagerkommission sind im StandAG aufgenommen worden. Die Endlagerkommission hat sich auch mit den in Frage kommenden Wirtsgesteinen befasst und ist dem internationalen Konsens gefolgt, dass alle drei Gesteine zu betrachten sind.

Alle gemäß Standortauswahlgesetz in Betracht kommenden Wirtsgesteine (Steinsalz, Tongestein und Kristallingestein) weisen in ihren typischen Eigenschaften Vor- und Nachteile für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle auf. Eine grundsätzliche Sonderbehandlung kristalliner Gesteine, welche beispielweise in Schweden und Finnland als Endlagerwirtsgesteine ausgewählt wurden, sehen wir nicht als gegeben.

Das Standortauswahlgesetz legt im ersten Paragraphen fest, dass das Endlager an einem Standort mit der „bestmöglichen Sicherheit“ entstehen soll. Die wichtigste Barriere eines Endlagers ist die Geologie. Es kann eventuell technisch machbar sein, auch weniger dichtes Gestein mit besonders massiven Behältern und geotechnischen Bauwerken zu einem langzeitsicheren Endlager umzubauen. In Anbetracht der großen Volumina potentiell geeigneter Endlagerformationen, wie sie im Zwischenbericht Teilgebiete aufgeführt sind, ist ein gut geeignetes Umfeld in jedem Wirtsgesteinstyp zu erwarten.

Erste Möglichkeiten der sicherheitsgerichteten Eingrenzung bieten sich in Schritt 2 der Phase I  mit den repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen und der erneuten Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien.

Langfassung der Frage: Nachdem wir in der Bundesrepublik im Gegensatz zu Schweden und Finnland über ausreichende selbstdichtende Gesteinsformationen (Salz, Ton) verfügen, warum sollen wir beim Kristallin auf technische Barrieren oder den EWG umhüllende Gesteinsschichten mit Barrierewirkung setzen?

Kristallines Wirtsgestein ist das Wirtsgestein vieler internationaler Endlagerprojekte und wird international erforscht. Kristallines Wirtsgestein weist eine hohe Festigkeit, eine geringe Wasserlöslichkeit und ein gutes Rückhaltevermögen gegenüber Radionukliden auf. Als Endlager-Wirtsgestein wird es deshalb in das Standortauswahlverfahren einbezogen.

Einzelheiten zu internationaler Forschung im Kristallin unter dem Dach der OECD finden sich auf der Seite des „Crystalline Clubs“: Nuclear Energy Agency (NEA) - Expert Group on Geological Repositories in Crystalline Rock Formations (Crystalline Club) (oecd-nea.org, externer Link).

Die Daten zu den Bohrungen wurden der BGE von den Bundes- und Landesbehörden zur Verfügung gestellt. In der Regel stammen die Bohrungen aus Erkundungstätigkeiten von Unternehmen auf der Suche nach Rohstoffen oder zur Nutzung von Geothermie. Es gibt jedoch auch Bohrungen aus Forschungsprojekten.

Zur bruchtektonisch Überprägung der oberflächlich anstehenden Gesteine und damit der “Klüftigkeit" kann festgehalten werden, dass nach allgemeinen Erkenntnisse die obersten 300 bis 500 m in kristallinen Gesteinen immer durch ein deutlich stärker ausgebildetes hydraulisch wirksames Trennflächengefüge, d.h. durch das häufigere Auftreten von Klüften (Kluftdichte) und damit auch Grundwasserführung, gekennzeichnet sind. Mit zunehmender Teufe nimmt die Kluftdichte und damit auch die Gebirgsdurchlässigkeit in kristallinen Gesteinen im Allgemeinen jedoch sehr rasch ab. In Teufen ab 500 bis 600 m wird die Mindestanforderung „Gebirgsdurchlässigkeit“ § 23 StandAG von 10^-10 m/s häufig erfüllt.

Innerhalb der Teilgebiete in kristallinem Wirtsgestein liegen ca. 2.400 Bohrungen mit einer Teufe von mehr als 500 m.

Langfassung der Frage: Bei den gewählten Teilgebieten im „Kristallingestein“ wurde bei der Prüfung als potentieller Minuspunkt immer Klüftigkeit und die damit verbundene Wasserdurchgängigkeit genannt. Warum scheidet dieses Gestein nicht aus? Klüftigkeit unterliegt keinen geologischen Gesetzen, Wie soll dies bewertet werden. Aus meiner Sicht scheidet diese geologische Formation eigentlich für die weiteren Verfahrensschritte aus, weil es einen riesigen Untersuchungsbedarf mit nicht kalkulierbarem Restrisiko bedeutet.

Eine Zerklüftung im kristallinen Wirtsgestein lässt sich derzeit aufgrund der geringen Erkundungsdichte im Kristallin noch nicht ausschließen. Es gibt kristalline Formationen mit einer geringen Neigung zur Kluftbildung. Das sind die Gesteinstypen Plutonite und hochgradig regionalmetamorphe Gesteine. Im Gegensatz dazu sind Vulkanite, auch ein durch Druck und Hitze entstandenes Kristallin aus erstarrter Magma, nicht geeignet, da sie zur Verwitterung neigen und damit durchlässig werden können.

Zur bruchtektonischen Überprägung der oberflächlich anstehenden Gesteine und damit der “Klüftigkeit" kann festgehalten werden, dass nach allgemeinen Erkenntnissen die obersten 300 bis 500 m in kristallinen Gesteinen immer durch ein deutlich stärker ausgebildetes hydraulisch wirksames Trennflächengefüge, d.h. durch das häufigere Auftreten von Klüften (Kluftdichte) und damit auch Grundwasserführung gekennzeichnet sind. Mit zunehmender Teufe nehmen die Kluftdichte und damit auch die Gebirgsdurchlässigkeit in kristallinen Gesteinen im Allgemeinen jedoch sehr rasch ab. In Teufen ab 500 bis 600 m wird die Mindestanforderung „Gebirgsdurchlässigkeit“ nach § 23 StandAG von 10^-10 m/s häufig erfüllt.

Aktuelle Zeitschriftenveröffentlichungen über Transmissivität / Durchlässigkeit in kristallinen Gesteinen, die wir zur Lektüre sehr empfehlen können sind folgende:

Der in § 23 Absatz 5 Standortauswahlgesetz geforderte Nachweis über eine “Gebirgsdurchlässigkeit kf weniger als 10-10 m/s” muss konkret erst nach der untertägigen Erkundung erbracht werden. Mit den durch die Erkundungen gewonnenen, neuen und detaillierten Erkenntnissen zu den dann noch verbliebenen Gebieten, kann dieser Nachweis erbracht werden. Abdichtende Schichten oberhalb eines einschlusswirksamen Gebirgsbereiches werden sowohl im Rahmen der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen als auch der erneuten Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien betrachtet werden.

Aufgabe der BGE ist es, den Standort für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle mit der bestmöglichen Sicherheit für eine Million Jahre zu finden. Entwicklungen der Geologie über diesen Zeitraum, die die Barriere- und Schutzwirkung beeinflussen, sind zu berücksichtigen. So werden auch Auswirkungen des klimatischen Wandels im Standortauswahlverfahren einbezogen. Hierzu fordert das Standortauswahlgesetz von  der BGE als Vorhabenträgerin, für die weiter zu erkundenden Gebiete repräsentative vorläufige Sicherheitsanalysen zu erstellen. In diesen werden unter anderem auch Hochrechnungen von Klimamodellen berücksichtigt.

Langfassung der Frage: Warum wurde offenbar nur beim Wirtsgestein Kristallin von vornherein die Mindestanforderung nach § 23 Abs. 5 Nr. 1 StandAG (geringe Gebirgsdurchlässigkeit) nicht angewendet und damit nicht betrachtet? (vgl. Zeilen 2174 ff. des Zwischenberichts)? § 23 Abs. 1 Satz 2 StandAG nennt zwar ausdrücklich (nur) das Kristallingestein. § 23 Abs. 4 StandAG ist aber dem Wortlaut nach auf alle Gebiete, somit auch auf solche mit den Wirtsgesteinen Steinsalz und Ton, anwendbar, so dass diesbezügliche Gebiete, die die Anforderungen des § 23 Abs. 5 Nr. 1 StandAG nicht erfüllen, nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden dürfen. § 23 Abs. 2 StandAG wird insoweit - für alle Wirtsgesteine - durch § 23 Abs. 4 StandAG modifiziert. Wurde dies berücksichtigt?

Das Standortauswahlverfahren für ein Endlager für hochradioaktive Abfallstoffe ist ein sicherheitsgerichteter Prozess, der zu dem Standort mit der bestmöglichen Sicherheit für 1 Million Jahre führt. Der Gesetzgeber sieht die größtmögliche Sicherheit dabei bei einer tiefengeologischen Endlagerung, deren Sicherheit grundsätzlich auf geologischen Barrieren aufsetzt. Dies ist ein Verfahrensgrundsatz, von dem nur in gesetzlich definierten Ausnahmen abgewichen werden kann.

Für das Wirtsgestein Kristallingestein ist gemäß § 23 Absatz 1 Standortauswahlgesetz (StandAG) für den sicheren Einschluss ein alternatives Konzept zu einem einschlusswirksamen Gebirgsbereich möglich, das deutlich höhere Anforderungen an die Langzeitintegrität des Behälters stellt.

Für die Wirtsgesteine Ton und Steinsalz ist ein alternatives Nachweiskonzept zumindest nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass eine pauschale Belastung der Regelung aus § 23 Absatz 4 für geotechnische und technische Lösungen bereits zur Folge hätte, dass die Mindestanforderung vollständig ins Leere laufen würde. Es käme in dem schrittweisen Eingrenzungsprozess zu keinerlei Eingrenzung.

In § 23 Absatz 4 StandAG wird auch auf die Kombinationsmöglichkeit von Wirtsgesteinsformation und Endlagerkonzept Bezug genommen und diese nicht unter konkreten Wirtsgesteinsbezug gesetzt. Dort wird geregelt: Ist in einem Gebiet absehbar, dass kein einschlusswirksamer Gebirgsbereich ausgewiesen werden kann, es sich aber für ein wesentlich auf technischen oder geotechnischen Barrieren beruhendes Endlagersystem eignet, muss anstelle der Nachweise geführt werden, dass die technischen und geotechnischen Barrieren den sicheren Einschluss der Radionuklide für 1 Million Jahre gewährleisten können.

Das Gesetz priorisiert jedoch die Suche nach einem einschlusswirksamen Gebirgsbereich, also die geologische Barriere höher als geotechnische und technische Barrieren. Die hohe Erkundungsgrad und die vorhandenen 3D-Modelle lassen den Schluss zu, dass in den Wirtsgesteinen Tongestein und Steinsalz Endlager basierend auf geologischen Barrieren gefunden werden. Im Kristallin war diese Schlussfolgerung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich - nicht, weil es nicht als möglich erachtet wird, sondern weil die Gebiete mit einer entsprechend geringen Gebirgsdurchlässigkeit noch nicht eingegrenzt werden können. In der Folge wurde im Kristallin auch von der Ausnahmeregelung aus § 23 Absatz 1 StandAG Gebrauch gemacht.

Eine Inventarisierungstabelle der potentiellen Wirtsgesteine nach Bundesländern ist dem Datenbericht Teil 1 von 4 Mindestanforderungen gemäß § 23 StandAG und geowissenschaftlichen Abwägungskriterien gemäß § 24 StandAG (PDF, 7 MB) ab Seite 66 zu entnehmen. Die Inventarisierung diente dem Zweck, stratigraphische Einheiten mit den endlagerrelevanten Gesteinstypen zu identifizieren. Detaillierte Informationen zur Bearbeitung und die dabei genutzten Daten sind den länderspezifischen Modellierprotokollen im Datenbericht zu entnehmen. Die Dokumentation zu dieser Bearbeitung finden sie im Datenbericht Teil 2 von 4 Mindestanforderungen gemäß §23 StandAG und geowissenschaftlichen Abwägungskriterien gemäß §24 StandAG (PDF, 31 MB).

Das mehrstufige Standortauswahlverfahren trägt dem Umstand Rechnung, dass die aktuelle Datenlage noch mit Unwissenheit behaftet ist. Die Eignung der ausgewiesenen Gebiete ist noch nicht nachgewiesen und die exakte Identifizierung der Wirtsgesteinvorkommen ist noch nicht erfolgt. Erst genauere Untersuchungen in den nun folgenden Schritten und Phasen des Verfahrens können dies leisten. Diese Vorgehensweise schützt das Verfahren davor, geeignete Gebiete vorzeitig auszuschließen.

In einem ersten Schritt wurden alle wirtgesteinsführenden Gesteinsformationen in Deutschland inventarisiert. Die Inventarisierung diente dem Zweck, stratigraphische Einheiten mit den endlagerrelevanten Gesteinstypen zu identifizieren. Auf diese Gebiete wurden die Mindestanforderungen angewendet, um Gebiete, die für eine Endlagerung prinzipiell möglich erscheinen, auszuweisen.

Das Standortauswahlverfahren sieht ein mehrstufiges Verfahren vor. Die gesetzlich festgelegten Kriterien und Anforderungen werden im Laufe der Zeit durch die Erweiterung und Verdichtung der Daten und die erneute Abwägung und Bewertung der Ergebnisse bei der Ausweisung potentieller Gebiete berücksichtigt. Ziel ist es dabei, die Gebiete immer mehr einzugrenzen. So ist sichergestellt, dass kein potenziell geeignetes Gebiet vorzeitig aus dem Verfahren entlassen wird.

Die gesetzlich fixierten Kriterien basieren auf den Ergebnissen einer vom Bundestag eigens hierfür eingerichteten Expertenkommission, der sogenannten Endlagerkommission. Mit dem Standortauswahlgesetz von 2013 wurde die Einrichtung dieser Kommission beschlossen, in der die Kriterien für die Standortauswahl ausgearbeitet wurden. Sämtliche Arbeiten und Ergebnisse der Kommission sind noch heute auf den Seiten des Bundestages im Online-Archiv der Endlagerkommission (externer Link) zugänglich.

Langfassung der Frage: Von welchen Annahmen geht die BGE aus, wie die Klimakrise die Bedingungen verändert? Auch in Bezug auf die Anforderung, für mehrere hundert Jahre den Atommüll noch bergen zu können – z. B: wenn der Meeresspiegel steigt, könnten Gebiete, die heute noch als Endlagerung denkbar gelten, schwerer zugänglich werden.

Die Standortauswahl hat mit der Vorlage des Zwischenberichtes Teilgebiete erst einen ersten Schritt absolviert. Bis zur Standortentscheidung werden noch viele weitere folgen.

Eine Hilfe zur Beantwortung der gestellten Frage wird die Forschung und Entwicklung sein. Festgelegt ist sie in einer Landkarte: Roadmap zur Standortauswahl Forschungsagenda 2020 (PDF, 472 KB). (PDF, 0,46MB) Fragen der klimatischen Beeinflussung sind explizit genannt. Grundsätzlich geht die BGE bisher von einer hohen Robustheit des Endlagersystems nach der Betriebsphase aus, die auch eine Überdeckung mit Wasser verkraftet.

Die Bergbarkeit während der Stilllegung und für 500 Jahre nach Verschluss des Endlagerbergwerkes wird im Standortauswahlverfahren im Rahmen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen und hier konkret im vorläufigen Sicherheitskonzept gemäß § 6 Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung (EndlSiUntV) berücksichtigt. Während die Rückholbarkeit bereits im Kontext der repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen (rvSU) in Schritt 2 Phase I eine Aussage getätigt werden muss, wird die Bergbarkeit erst bei den weiterentwickelten vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen (wvSU) in Phase II berücksichtigt werden.

In § 14 Endlagersicherheitsanforderungsverordnung (EndlSiAnfV) ist geregelt, welche Ansprüche bezüglich der Bergbarkeit erfüllt werden müssen.

Langfassung der Frage: Für eine einheitliche Vorgehensweise bei der Bewertung von Indikatoren wurde eine bestimmte Anzahl an Indikatoren für alle Teilgebiete von einer Person bewertet. Wurde dies von einer weiteren Person überprüft? Gab es hier eine „Gegenüberstellung“, indem eine weitere Person unabhängig von der ersten Bewertung dieselben Indikatoren bewertet hat? Waren größere Abweichungen feststellbar?

Bei der Bewertung der Indikatoren der Kriterien wurde ein Vier-Augen-Prinzip umgesetzt. Zudem haben die Bearbeiter*innen im engen Austausch gearbeitet, um unterschiedliche Bewertungen vergleichbarer Situationen zu vermeiden.

Sofern es sich bei den 3D-Modellen um Datenmodelle der zuständigen Landes- und Bundesbehörden handelt, sind diese Versionshistorien bei diesen Stellen zu erfragen. Die bei der BGE vorgenommenen Modellierungen wurden in den Modellierungsprotokollen dokumentiert und mit den Datenberichten zu den Mindestanforderungen gemäß § 23 StandAG veröffentlicht.

Langfassung der Frage: Wieviel Prozent der Bundesfläche scheidet aufgrund fehlender bisheriger Daten, z.B. da Gebiet bergbaulich uninteressant, schätzungsweise aus? Wird dies fachlicherseits bedauert? Gäbe es realistische Möglichkeiten, diese "weißen Flecken" einem Screening zu unterziehen?

Die bei den zuständigen Landes- und Bundesbehörden abgefragten geologischen Daten haben es zugelassen, valide Aussagen zu den §§ 22 bis 24 des StandAG für das gesamte Bundesgebiet inklusive des Festlandsockels treffen zu können. In der Folge wurden auch keine nicht hinreichend erkundeten Gebiete ausgewiesen. Es scheiden also keine Flächen aus, weil Daten fehlen.

Die im 1. Schritt der Phase I verwendeten 3D-Modelle sind die Modelle der Bundes- und Landesbehörden. Eine Detailkenntnis darüber, welche konkreten einzelnen Messungen in die Erarbeitung eingeflossen sind, hat die BGE nicht.

Mit dem Ausschlusskriterium “Einflüsse aus gegenwärtiger oder früherer bergbaulicher Tätigkeit” wurden nur solche Gebiete ausgeschlossen, in denen die bergbauliche Tätigkeit in die endlagerrelevante Tiefe hinab reicht. Hierin unterscheiden sich die genannten Braunkohle-Reviere.

Langfassung der Frage: Zur Bewertung der Wirtsgesteine erscheinen 3D-Modelle als Darstellungsmethode anschaulich und als prioritäre Betrachtungsmethode nachvollziehbar. ABER: Wieweit ist die Interpretation einzelner Daten hin zu einer umfangreicheren Fläche, für die keine Daten vorliegen, die dann als ""Identifiziertes Gebiet""bezeichnet wird, wissenschaftlich belastbar?

Die bei den zuständigen Landes- und Bundesbehörden abgefragten geologischen Daten haben es zugelassen, valide Aussagen zu den §§ 22 bis 24 des StandAG für das gesamte Bundesgebiet inklusive des Festlandsockels treffen zu können.

Eventuelle Ungenauigkeiten in den 3D-Modellen basieren auf im Kontext von 3D-Modellierungen immer vorhandenen Unsicherheiten der Interpretation. Diese Ungenauigkeiten werden jedoch im weiteren Verfahren mit zunehmendem Informationsstand verringert. So erfolgt bereits zu Beginn der repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen in Schritt 2 der Phase I die geowissenschaftliche Beschreibung, die auch weitere Daten mit einbezieht.

Eine konkrete Angabe darüber, wie groß das künftige Endlager werden wird, lässt sich heute noch nicht machen, da dies vom endgültigen Endlagerkonzept für den individuellen Standort abhängig ist.

Die Endlagerkommission verweist in ihrem Abschlussbericht (PDF, 6,8 MB, externer Link) auf die Berechnungen des Arbeitskreises Auswahlverfahren Endlagerstandorte (AkEnd) sowie auf ein Gutachten der ehemaligen DBE. Die Tabelle weist mit „Gesamtendlagerfläche (m²)“ unten die zu erwartenden Gesamtflächen in Quadratmetern in den jeweiligen Wirtsgesteinen zu den angegebenen Temperaturbedingungen aus. Für Salzgestein (200 Grad Celsius) entspricht dies einer Fläche von rund 1,28 Quadratkilometern, im Ton-Gestein wird eine Fläche von 6,6 Quadratkilometern benötigt. Der AkEnd hat hier konservativere Annahmen getroffen und geht von etwa 3 bis 10 Quadratkilometern aus.

Die benötigten Flächenbedarfe für ein Endlager in den einzelnen Wirtsgesteinen basieren auf den jeweiligen geophysikalischen Eigenschaften der Wirtsgesteine. So ist Salz in der Lage, einen deutlich höheren Temperatureintrag zu vertragen als zum Beispiel Ton- oder Granitgestein. Entsprechend größer sind in diesen beiden Wirtsgesteinen die Abstände zwischen den Einlagerungskammern zu gestalten, was zu einem größeren Flächenbedarf führt.

Die Endlagerkommission hat in ihrem Abschlussbericht (PDF, 6,8 MB, externer Link) die verschiedenen Anforderungen betrachtet und bewertet.

Grundsätzlich werden alle drei Wirtsgesteine als geeignet für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle angesehen. Jedes Wirtsgestein hat günstige und weniger günstige Eigenschaften, die es bei der Anwendung der Kriterien und Anforderungen auch in nachfolgenden Schritten und Phasen des Standortauswahlverfahrens zu berücksichtigen gibt.

Keines der Gesteine ist für sich betrachtet besser oder schlechter. Bei der Bewertung kommt es immer auch darauf an, wie die Abfälle gelagert werden und wie das umgebende Gestein beschaffen ist.

Auf die Datenabfragen der BGE haben alle zuständigen Landes- und Bundesbehörden die angeforderten Daten bereitgestellt.

Die BGE hat für die Anwendung der Ausschlusskriterien, der Mindestanforderungen sowie der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien nur Daten bis zu einer Teufe von 1500 Metern bei den Bundes- und Landesbehörden abgefragt. Sollte im weiteren Verfahrensverlauf auch eine Betrachtung tieferer Teufen notwendig werden, würden diese ggf. gezielt abgefragt werden.

Mit den Fragen der Endlagerbehälter befasst sich jedes Land, das an einem Endlagerkonzept arbeitet. Der Aufbau des Behälters richtet sich nach dem Gestein und dem vorgesehenen Endlagersystem. Diese Bezüge sind relevant und werden in den notwendigen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten abgebildet. Wie die Forschungsarbeiten aussehen, lässt sich hier ablesen: Roadmap zur Standortauswahl Forschungsagenda 2020 (PDF, 472 KB) (PDF, 0,46MB). Aktuelle Arbeiten finden sich exemplarisch bei unserer Tochtergesellschaft, der BGE Technology GmbH: Jahresbericht 2019 (siehe S. 20f).

Ein Beispiel kann auf der Website zum finnischen Endlager (englisch, externer Link) betrachtete werden.

Das Verfahren der Standortauswahl und der geplanten Endlagerung in Tschechien ist ein gänzlich anderes als in Deutschland. Eine Verfahrensbeschreibung findet sich hier: Vergleichende Analyse der tschechischen Endlagerkriterien (PDF, 1 MB, externer Link)

Technische und geotechnische Barrieren sind auch in einem Endlager für die Bundesrepublik Deutschland vorgesehen, ein einfacher Vergleich ist hier aber irreführend.


Tag 2 der Auftaktveranstaltung

Zur Zeit der Veröffentlichung des Zwischenberichts Teilgebiete und auch in den nachfolgenden Monaten waren vor-Ort-Veranstaltungen in den Teilgebieten nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Die BGE hat deshalb jedes Teilgebiet in einer sogenannten Online-Sprechstunde vorgestellt. Die Veranstaltungen sind über den YouTube-Kanal der BGE (externer Link) weiterhin aufrufbar. Darüber hinaus hat die BGE auf Einladung an über 50 Veranstaltungen teilgenommen, um den aktuellen Arbeitsstand zu präsentieren. Die BGE ist auch weiterhin gerne bereit, auf Einladung den aktuellen Arbeitsstand vor Ort vorzustellen. Zuletzt hat die BGE bei der Veranstaltung „Betrifft: Standortauswahl“ (externer Link) einen Einblick in die Arbeiten des Schrittes 2 der Phase I des Standortauswahlverfahrens gegeben.

Der Abstand zwischen den obertägigen Anlagen eines Endlagers und vorhandener Wohnbebauung wird in den sogenannten planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien nach § 25 Standortauswahlgesetz (StandAG) (externer Link) betrachtet. Ein Abstand von weniger als 500 Metern wird dabei gemäß Anlage 12 (zu § 25) StandAG als „weniger günstig“ bewertet. Das als vorderstes Ziel, den Endlagerstandort mit der bestmöglichen Sicherheit für 1 Millionen Jahre zu finden, daher kommt der Geologie eine größere Bedeutung zu, als bspw. der Wohnbebauung an der Oberfläche.

Die gesetzlichen Schutzziele des Atomgesetzes geben vor, welche Auswirkungen ein Endlager auf die Umgebung des Standortes haben darf. Gemäß § 80 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) (externer Link) beträgt der Grenzwert der Summe der effektiven Dosen durch Expositionen aus der Errichtung, dem Betrieb und der Stilllegung eines Endlagers für Einzelpersonen der Bevölkerung 1 Millisievert im Kalenderjahr. Zum Vergleich: Die natürliche Strahlenbelastung in Deutschland bzw. die effektive Dosis einer Einzelperson in Deutschland beträgt im Durchschnitt 2,1 Millisievert im Jahr. Je nach Wohnort und Lebensgewohnheiten reicht sie von 1 bis 10 Millisievert pro Jahr. Radiologisches Kriterium für die Angemessenheit einer Evakuierung ist gemäß § 4 der Notfall-Dosiswerte Verordnung (NDWV) (externer Link) eine effektive Dosis von 100 Millisievert, die betroffene Personen ohne Schutzmaßnahmen bei einem Daueraufenthalt im Freien innerhalb von sieben Tagen erhalten würden. Die Strahlungsgrenzwerte für ein Endlager sind also sehr streng.

Zum Thema Entschädigungen: Sozioökonomische Potenzialanalysen nach § 16 Abs. 1 S. 3 StandAG sind ein Instrument zur Feststellung des sozioökonomischen Status quo in den betroffenen Standortregionen im Interesse der dortigen Bevölkerung. Die langfristige Entwicklung einer Standortregion soll durch die Errichtung eines Endlagers keinen Schaden nehmen. Sozioökonomische Potenzialanalysen können daher Anhaltspunkte für die zukünftige Kompensation sozioökonomischer Nachteile betroffener Standortregionen geben, um eine möglichst gerechte Verteilung der Lasten zu ermöglichen. Im Rahmen der Bürgerbeteiligung werden die Regionalkonferenzen Konzepte zur Förderung der Regionalentwicklung erarbeiten.

Details zur Sicherung des geplanten Endlagers können erst zu einem späteren Zeitpunkt standortspezifisch erarbeitet werden, dabei gelten die hohen Sicherheitsstandards für kerntechnische Anlagen. Sie werden nicht veröffentlicht.

Mögliche verkehrstechnische Auswirkungen eines Endlagers lassen sich derzeit noch nicht abschätzen. Sie können erst zu einem späteren Zeitpunkt standortspezifisch betrachtet werden. In der Regel finden Transporte bevorzugt auf der Schiene statt, um Auswirkungen auf den Verkehr möglichst gering zu halten. Der Großteil des radioaktiven Abfalls steht derzeit dezentral in Zwischenlagern (in der Regel an den Kraftwerksstandorten), Transporte lassen sich daher leider per se nicht vermeiden.

Das Standortauswahlgesetz hat das Verfahren in Deutschland neu aufgelegt. Die wissenschaftlichen Kriterien und Anforderungen wurden dabei von der Endlagerkommission erarbeitet. Sie konnte sich dabei auch auf Vorarbeiten in Deutschland sowie bspw. in der Schweiz stützen. Es gibt jedoch keine „Blaupause“ für das Verfahren. Auch deshalb wurde es als ein „lernendes Verfahren“ (§ 1 Standortauswahlgesetz) entworfen.

Frage in Langfassung: Das StandAG beschreibt einen Suchprozess. Folgend sollte aus Phase 1, Schritt 1, Zwischenbericht Teilgebiete mit Fachkonferenz, ein Weg zu Phase 1, Schritt 2, den Standort-Regionen, entstehen. Herr Kanitz hat dies am 17. Oktober 2020 als zwei verschiedene Handlungsstränge beschrieben. Das ist verwirrend und nicht akzeptabel. Die Teilgebiete müssen Basis der Standortregionen sein und der Weg und der Datensatz dorthin müssen transparent und öffentlich entwickelt werden.

Die BGE hat aufgrund der vorliegenden geologischen Daten mit dem im September vorgelegten Zwischenbericht zunächst die Teilgebiete veröffentlicht. Aus diesen Teilgebieten sollen dann im weiteren Verlauf der Standortauswahl die sogenannten „Standortregionen“ ermittelt werden. Dazu führt die BGE für die Teilgebiete repräsentative vorläufige Sicherheitsuntersuchungen durch. Auf der Grundlage der daraus ermittelten Ergebnisse hat die BGE unter erneuter Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien günstige Standortregionen zu ermitteln. Es handelt sich bei den Standortregionen, die die BGE ermitteln wird, um eine Teilmenge der Teilgebiete, nicht um einen neuen Strang der Endlagersuche. Der Handlungsstrang „Ermittlung der Teilgebiete“ ist also abgeschlossen, und auf dieser Basis erfolgt nun der Handlungsstrang „Ermittlung der Standortregionen“. Die Beratungsergebnisse der Fachkonferenz Teilgebiete werden im Rahmen der Arbeiten zur Ermittlung der Standortregionen berücksichtigt werden.

Aktuell erarbeitet die BGE die Methodik für die in Phase I Schritt 2 zur Verfügung stehenden Werkzeuge, insbesondere zur Umsetzung der repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen. Im Anschluss an die Erprobung der Methodik wird die BGE die Methoden und die Ergebnisse der Pilotanwendungen veröffentlichen und diskutieren, voraussichtliche Ende März 2022. Die BGE veröffentlicht alle ihre Methoden, Ergebnisse und Analysen.

Um alle für den Zwischenbericht Teilgebiete relevanten Daten veröffentlichen zu können, arbeiten die Landes- und Bundesbehörden gemäß der vom neuen Geologiedaten-Gesetz vorgesehenen Arbeitsteilung gemeinsam. Die BGE veröffentlicht Schrittweise alle Daten, für die die gesetzliche Grundlage erfüllt ist. So wurden bspw. bereits die geologischen 3D Modelle der Bundesländer in einem 3D-Viewer veröffentlicht.

Langfassung der Frage: Abwägungskriterien: Bei wie vielen der identifizierten Teilgebiete erfüllen nicht alle einzelnen Kriterien die Bedingungen (wie im dargestellten Beispiel des Offlebener Sattels) und wurden trotzdem im Rahmen einer übergeordneten geowissenschaftlichen Bewertung als Teilgebiete nominiert?

Die Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien soll es ermöglichen, Unterschiede zwischen Gebieten herauszuarbeiten – das funktioniert natürlich nur, wenn die Kriterien auch Unterschiede kenntlich machen können. Es entspricht daher nicht dem Anspruch der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien, dass diese alle vollumfänglich „erfüllt“ sein müssten. Die Bewertung der identifizierten Gebiete erfolgte im Rahmen einer verbalargumentativen Abwägung, bei der es sich stets um eine Gesamtabwägung aller Kriterien handelt. Bei allen 90 Teilgebieten sind einzelne Abwägungskriterien auf Basis der uns vorliegenden Daten als „nicht günstig“ beurteilt worden. Das bedeutet: Wenn ein Gebiet bei einem Kriterium als „nicht günstig“ bewertet wurde, bedeutet das nicht den Ausschluss aus dem Verfahren. Was zählt ist stets die Gesamtabwägung. Die Ergebnisse der Bewertung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien für alle Teilgebiete finden sich in der Anlage 1A zum Bericht über die geowissenschaftlichen Abwägungskriterien (PDF, 8,5 MB). Eine Übersicht über die Bewertung aller Kriterien und Indikatoren für alle Teilgebiete ist nicht erstellt worden, da der Kern der Bewertung die vom Gesetz geforderte verbalargumentative Bewertung ist.

Das Endlager Morsleben befindet sich nicht in der Salzstruktur „Offlebener Sattel“, sondern einige Kilometer östlich davon in der Salzstruktur „Allertal“. Diese Salzstruktur ist ebenfalls als Teilgebiet ausgewiesen worden, aber nicht der Bereich, in dem das Endlager Morsleben liegt. Dieser wurde über das Ausschlusskriterium „Einflüsse aus bestehender oder ehemaliger bergbaulicher Tätigkeit“ ausgeschlossen.

Auch Daten zum Tagebau wurden deutschlandweit bei der Endlagersuche berücksichtigt, sofern eine Tiefe von 100 Meter betroffen ist. Zu einem Ausschluss führen sie aber nur, wenn das darunterliegende Gestein in der endlagerrelevanten Tiefe geschädigt wurde.

In Schritt 2 der Phase I wird es keine Erkundungstätigkeiten wie seismische Untersuchungen oder Bohrungen geben. Gegebenenfalls werden die Ergebnisse früherer seismischen Untersuchungen neu aufbereitet. In Phase 2 des Standortauswahlverfahrens wird die BGE die durch Bundesgesetz ausgewählten Standortregionen übertägig nach den festgelegten standortbezogenen Erkundungsprogrammen erkunden. Dazu können neben Bohrungen auch weitere Untersuchungen wie z.B. seismische Messungen zählen. Das wird konkret in den ortspezifischen Erkundungsprogrammen festgelegt.


Wann die Ermittlung dieser weiter zu untersuchenden Standortregionen abgeschlossenen sein wird, kann noch nicht genau spezifiziert werden. Für die BGE beginnt mit dem jetzigen Schritt 2 der Phase I erneut eine Konzeptionsphase mit dem Ziel, die nach § 13 Absatz 1 Standortauswahlgesetz ermittelten Teilgebiete zu kleineren und weniger großen Standortregionen einzugrenzen, die dann übertägig erkundet werden sollen. Hierfür betrachtet die BGE das Endlagersystem in seiner Gesamtheit und im Hinblick auf die Frage, inwieweit ein sicherer Einschluss der radioaktiven Abfälle erwartet werden kann. Auch hier gilt es wieder Anwendungsmethoden zu entwickeln und zu diskutieren.

Werkzeuge für die Eingrenzung der Teilgebiete zu Standortregionen in diesem nächsten Schritt sind beispielsweise repräsentative vorläufige Sicherheitsuntersuchungen, die erneute Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien sowie die planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien. Hinzu kommt die Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Fachkonferenz zum Zwischenbericht Teilgebiete. Einen Einblick in die ersten Arbeiten in Schritt 2 der Phase I hat die BGE am 27. Mai 2021 bei der Veranstaltung „Betrifft: Standortauswahl“ (YouTube-Aufzeichnung, externer Link) gegeben.

Scheitelstörungen sind Störungszonen im Deckgebirge einer Salzstruktur, die durch Aufstiegsbewegung des Salzes entstanden sind. Sie finden keine Fortsetzung innerhalb der Salzstruktur. Diese für Salzstöcke spezifischen Störungszonen führen daher nur zu einem Ausschluss oberhalb der Salzstruktur und nicht zu einem Ausschluss der Salzstruktur selbst.

Der Zustand des Deckgebirges wird im Rahmen der Anwendung geowissenschaftlicher Abwägungskriterien fortlaufend im Verfahren berücksichtigt. Kriterium 11 dient dabei der Bewertung des Schutzes des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs durch das Deckgebirge.

Für jedes Bergwerk müssen Schächte durch grundwasserführende Schichten gebaut werden. Dies ist also technisch möglich und gut erprobt. Wichtig ist, dass die Schächte mit der Stilllegung des Endlagers dicht verschlossen werden. Die Verschlussmaßnahmen werden von Anfang an mitgedacht. Sie sind bereits Bestandteil der repräsentativen vorläufigen Sicherheitsanalysen, die die BGE jetzt für alle Teilgebiete durchführt.

Kriterien zu den Themen Naturschutz und Raumordnung spielen eine Rolle bei der Anwendung der sogenannten „planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien“. Das sind Kriterien wie Abstände zur Wohnbebauung und die Nähe zu Naturschutzgebieten. Sie sind in § 25 des Standortauswahlgesetzes (StandAG) (externer Link) und der dazugehörigen Anlage 12 beschrieben.

Langfassung der Frage: Während der direkten Endlagerung sind Behälter erforderlich. Diese korrodieren unter Wasserstofffreisetzung. Die Zerfallsprozesse erzeugen H4, Wasserstoffradikale etc. Ferner entstehen freie Neutronen, die mit einer Halbwertszeit zu Wasserstoffradikalen zerfallen. Wasserstoffradikal H+ sind die stärksten Säuren überhaupt. Das ist der Grund, warum in KKW z.B. die Brennstäbe zerstört werden können, was beim Wechsel zu großen Schwierigkeiten führen kann. Das wird die Rückholbarkeit stark behindern oder sogar verhindern und die geologischen Barrieren schädigen. Auch der ansteigende Gasdruck wegen der Konvergenz und der Gasproduktion aus dem Zerfall trägt dazu bei. Das wird in den Gesetzen und Verordnungen nicht direkt erwähnt und verschleiert. Wie soll das beherrscht werden? Mit wieviel Tonnen Gas in einer Millionen Jahren rechnen Sie? Welche Gasdrücke werden dabei entstehen?

Eine konkrete Aussage zu den künftigen Endlagerbehältern für die hochradioaktiven Abfälle kann aus heutiger Sicht noch nicht gemacht werden. Die Behälter sind Bestandteil des endgültigen Endlagerkonzeptes, welches sich nach den individuellen geologischen Begebenheiten am künftigen Endlagerstandort zu richten hat.

Wir befinden uns mit der Veröffentlichung des Zwischenberichtes Teilgebiete noch am Anfang des gesamten Standortauswahlverfahrens, auch wenn der Bericht bereits einen ersten großen Meilenstein darstellt. Die Fragen zur Korrosion, Bergbarkeit, Gasdruck und Zerfallsprodukten werden in der Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung adressiert und müssen im Rahmen der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen im weiteren Verfahrensfortschritt immer konkreter beantwortet werden.



Weitere Fragen und Antworten

Ein Teilnehmer fragte, warum die BGE bei der Anwendung des Abwägungskriteriums gemäß Anlage 11 (zu § 24 Abs. 5) StandAG die Überdeckung nicht ab der oberen Begrenzung des einschlusswirksamen Gebirgsbereich, sondern ab der Oberfläche des Wirtsgesteins gemessen hat.

Die BGE musste zur Umsetzung des Abwägungskriteriums zur Bewertung des Schutzes des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs (ewG) durch das Deckgebirge (Anlage 11 (zu § 24 Abs. 5) StandAG) entscheiden, wie sie den Begriff Überdeckung der im Gesetz genutzt wird, aber nicht näher definiert wird, interpretiert. Für diese Interpretation war neben der fachlichen Bewertung besonders die juristische wesentlich.

Aus der juristischen Betrachtung ergab sich, dass eine Unterscheidung des Begriffs Deckgebirge (vereinfacht gesagt alles über dem ewG) und dem Begriff Überdeckung erforderlich ist. Der Fall einer fehlenden Überdeckung, die in der Anlage mit einer eigenen Bewertung versehen ist, ist nicht möglich, da dieser vorab durch die Mindestanforde-rungen ausgeschlossen wird, die ihrerseits kein Gebiet mit fehlendem Deckgebirge zulassen.

Zur Auslegung des Begriffs Überdeckung wurden die Diskussionen im Vorfeld des StandAG und der Sinn und Zweck der Anlage 11 (zu § 24 Abs. 5) StandAG betrachtet. Die Überdeckung soll im günstigen Fall eine schützende Funktion übernehmen. Dies wird anhand des Erosionswiderstands und der Hemmung von Wassertransport (grundwasserhemmend) bewertet. Manche Gesteine haben erosions- und/oder grundwasserhemmende Eigenschaften, eine abnehmende Mächtigkeit der Gesteine führt jedoch immer auch zu einer verringerten Schutzwirkung. Laut des in Anlage 11 (zu § 24 Abs. 5) StandAG dargestellten Kriteriums sollen Gebiete bevorzugt werden, in denen der einschlusswirksame Gebirgsbereich bzw. der Einlagerungsbereich durch zusätzliche Barrieren geschützt wird. 

Daher wurde in Abgrenzung zum Deckgebirge bei der Betrachtung der Überdeckung das Gestein über dem Wirtsgesteinskörper herangezogen.
 

Hier werden die Fragen aufgelistet, die sich mit der Datentransparenz auseinandersetzen:

  • Ein Teilnehmer hat danach gefragt, „wie eine Beteiligung möglich“ sein soll, „wenn im Zwischenbericht noch über 90 Prozent der Ergebnisse für die Teilgebiete geschwärzt sind? Man kann nicht eigenverantwortlich arbeiten, wenn nicht alle Informationen vorliegen. Wäre hier nicht eine Verschiebung sinnvoll gewesen, bis in allen Bundesländern alle Daten offengelegt sind?“
  • Ein weiterer Teilnehmer fragte: „Wie kann man in die zugehörigen geologischen Unterlagen Einsicht nehmen? Häufig ist das nicht möglich – Datenschutz.“
  • Eine Teilnehmerin fragt: „Laut BGE kann es sein, dass die Geologiedaten nicht zur Fachkonferenzen vorliegen. Müsste man nicht warten, bis diese vorliegen, damit man diesen Prozess als transparent bezeichnen kann?“
  • Die Bundestagsabgeordnete Julia Verlinden (Bündnis 90 / Die Grünen) fragte: „Es gibt Daten, die laut Geologiedatengesetz erst zukünftig veröffentlicht werden dürfen. Aber was ist mit all den Daten, auf die die Öffentlichkeit laut Geodatenbericht bereits jetzt ein Recht hat? Sind diese jetzt komplett öffentlich, oder falls nicht: bis wann kann die BGE das konkret zusagen?“
  • Ein weiterer Teilnehmer hat die Frage gestellt: „Erfolgt die Kategorisierung der Daten in den Bundesländern einheitlich? Wie sind die Eigentümer nicht staatlicher geologischer Daten an der Kategorisierung beteiligt? Wird die BGE mit den Eigentümern gegebenenfalls in direkten Kontakt trete, um die Regularien einer möglichen öffentlichen Bereitstellung zu klären?“
  • Ein weiterer Teilnehmer schrieb: „Eine vollständige Offenlegung aller Fakten (Methoden, Ergebnisse etc.) ist bei der Findung unabdingbar. Etwas anderes würde das Vertrauen in ein objektives Verfahren und damit die Akzeptanz stark beeinträchtigen. Hinweise auf „Betriebsgeheimnisse“ sind kontraproduktiv. In der Vergangenheit hat dies allzu oft zur Verschleierung unlauteren Vorgehens gedient.“
  • Ein Teilnehmer fragte: „Wie und wo kann man die Datengrundlage einsehen?“
  • Eine Teilnehmerin fragte: „Kann ausgeschlossen werden, dass Landesbehörden wichtige Informationen vorenthalten haben?“
  • Ein Teilnehmer fragt: Auf welcher gesetzlichen Regelung ist die BGE zuständig für den Vorschlag zur Kategorisierung geologischer Daten?
  • Ein Teilnehmer fragt: Wie wird ausgeschlossen, dass Länder über Art und Umfang der gelieferten Daten indirekt Einfluss auf den Suchprozess nehmen?

Die zuständigen Bundes- und Landesbehörden haben der BGE auf alle Datenabfragen hin Daten geliefert. Das Standortauswahlgesetz verpflichtet die Behörden dazu, alle angefragten Daten zur Verfügung zu stellen, und die BGE hat auch keinen Anlass dafür anzunehmen, dass ihr relevante Daten vorenthalten worden wären. Deshalb haben die Länder auch nicht über Art und Umfang der gelieferten Daten indirekt Einfluss auf den Suchprozess genommen.

Damit die BGE alle relevanten Daten veröffentlichen darf, braucht es eine Rechtsgrundlage. Nur ein Teil der Daten sind staatlich erhobene Daten. Seit dem 30. Juni 2020 ist mit dem Geologie-Daten-Gesetz eine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung geschaffen worden.

Das Gesetz sieht zwingend als ersten Schritt eine Kategorisierung der Daten vor. Je nach Kategorie können die nichtstaatlichen Daten (also bspw. der Kohlen-Wasserstoff Industrie) dann unmittelbar, erst nach einigen Jahren oder nur nach einer Einzelfallabwägung veröffentlicht werden.

Es geht um folgende Kategorien: Nachweisdaten (das sind Informationen über das Vorhandensein beispielsweise einer Bohrung) sind die Daten mit dem geringsten Eigentumsschutz. Sie können direkt öffentlich zugänglich gemacht werden. Fachdaten (das sind schon höherwertige Daten, beispielsweise Schichtenverzeichnisse von Bohrungen) werden ebenfalls mit einer Frist versehen, nach der sie veröffentlicht werden können. Bewertungsdaten sind Daten, in die eine größere intellektuelle Leistung eingegangen ist. Hier muss eine Güterabwägung zwischen den Datenbesitzern und ihren berechtigten beispielsweise wirtschaftlichen Interessen und dem öffentlichen Interesse an der Veröffentlichung im Rahmen der Standortauswahl stattfinden. Hier müssen die Datenbesitzer die Möglichkeit haben, einer Veröffentlichung zu widersprechen.  

Die Eigentümer*innen er privaten Daten sind nur insofern an der Kategorisierung beteiligt, als sie einer entpsrechenden Kategorisierung widersprechen können. Allerdings verhindert ein solcher Widerspruch die Veröffentlichung nicht.

An der Umsetzung der öffentlichen Bereitstellung der für den Zwischenbericht Teilgebiete relevanten Daten arbeiten die Landes- und Bundesbehörden gemäß der vom Gesetz vorgesehen Arbeitsteilung nun gemeinsam. Die BGE hat Anfang Juli ihre Kategorisierungsvorschläge an die zuständigen Behörden übersandt. Die zuständigen Landes- und Bundesbehörden kategorisieren aktuell die Vielzahl der Daten und leiten uns die Ergebnisse fortlaufend zu.

Video zu entscheidungserheblichen Daten (externer Link zu YouTube)

Der Großteil der Arbeit für den Zwischenbericht Teilgebiete fußt auf Nachweis- und Fachdaten, die nach der Kategorisierung durch die zuständigen Behörden von der BGE veröffentlicht werden  können. Das sind zum Beispiel grundlegende Informationen zu Bohrungen oder staatliche dreidimensionale Modelle des Untergrunds. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Zwischenberichts Teilgebiete lagen tatsächlich nur für wenige Daten die amtlichen Kategorien vor, sodass wir nicht alle Daten veröffentlichen durften. Deshalb finden Sie beispielsweise in den Datenberichten Ausschlusskriterien viele Zeilen, in denen „xxx“ steht. Das sind die Platzhalter für die Daten, die nun nach und nach eingepflegt werden.

Die ersten amtlichen Datenkategorisierungen erreichen uns nun schrittweise aus den Bundesländern. Um die Datentransparenz möglichst schnell zu vergrößern, veröffentlichen wir ebenfalls schrittweise neue Versionen der Datenberichte, in denen immer mehr Daten zu sehen sein werden. Am 16. Oktober 2020 sind die ersten drei aktualisierten Anhänge zu den Datenberichten zur Anwendung der Ausschlusskriterien veröffentlicht worden.

Weitere Daten werden nach entsprechender Klärung folgen. Wir hoffen, mit den gemeinsamen Anstrengungen der zuständigen Behörden in Bund und Ländern mit der BGE bis zur ersten Beratungssitzung der Fachkonferenz im Februar die relevanten Daten weitestgehend vollständig veröffentlichen zu können.

Daten, die noch nicht veröffentlicht werden können, werden in einem Datenraum bereitgestellt, die das Nationale Begleitgremium (NBG) mit Hilfe von Gutachtern, die es beauftragen wird, einsehen kann.

Hier sind Fragen zusammengefasst, die sich mit der technischen Zugänglichkeit von Datenformaten befassen.

  • Ein Teilnehmer fragt: Gibt es ein grafisches Informationssystem mit den Teilgebieten und den einzelnen Entscheidungskriterien für die Auswahl der Teilkriterien. Gibt es Möglichkeiten, die räumlichen Daten in eigene GIS-Systeme zu übernehmen? Falls diese Möglichkeit nicht gegeben ist, möchte ich anregen, dass diese Darstellungsform eingerichtet wird.
  • Eine Teilnehmerin hat ein ähnliches Anliegen formuliert: Wäre es auch möglich, in die GIS-basierte Karte die verschiedenen Ausschlusskriterien und Datengrundlagen einzufügen? Liegen die Grundlagendaten nur beschrieben in den Datenberichten der Öffentlichkeit vor? Kann man die einzelnen Datensätze also nicht in einem GIS-System betrachten?
  • Ein Teilnehmer will wissen: Wo findet man die 3D-Modelle der Länder, die ausgewertet wurden? Ich finde nur allgemeine Beschreibungen und keine Zugangsmöglichkeit zu den Daten selbst.
  • Eine Teilnehmerin fragt: Warum werden die vorhandenen, rechtlich veröffentlichbaren Daten nicht in einem (online) GIS bereitgestellt und sobald die rechtliche Grundlage vorhanden ist, ergänzt?
  • Ein Teilnehmer fragt: Wann werden die Ausschlussgebiete wegen Bohrungen auf der ArcGis-Plattform verfügbar sein?

Die BGE hat mit dem Zwischenbericht Teilgebiete auch eine interaktive Karte im GIS-Format veröffentlicht. Über diese Karte können Nutzer*innen über eine Postleitzahlenabfrage herausfinden, ob sie in einem Teilgebiet leben. Ein Fenster öffnet sich (nach ein paar Sekunden) und bietet dann den Link zu einer Teilgebietsseite an, auf der die konkreten Informationen zu finden sind. Manchmal steht unten rechts noch eine Zahl, dann können die Fenster nacheinander geöffnet werden, weil sich beispielsweise Teilgebiete auch überlagern können. Die Karte zeigt alle Teilgebiete.

Inzwischen ist die Karte noch einmal erweitert worden. Seit dem 16. Oktober 2020 können die Teilgebiete auch einzeln angewählt und angezeigt werden. Perspektivisch wird das Spektrum der Karte in Schritten erweitert werden. In einigen Wochen werden auch die Ausschlusskriterien sowie die identifizierten Gebiete in der Karte verfügbar werden.

Ende Oktober werden zudem die sogenannten Shape-Dateien mit den Teilgebieten zum Download angeboten. Diese Dateien können in andere GIS-Systeme übernommen werden.

Die Karte wird perspektivisch immer mehr Informationen enthalten. Allerdings ist der Bearbeitungsaufwand so hoch, dass die Anhänge zu den Datenberichten wohl schneller veröffentlicht werden können. Der Online-Zugang wird dann nach und nach möglich werden. Die BGE wird über die neuen Funktionalitäten der Karte regelmäßig berichten.

Die 3-D-Modelle der Länder sind derzeit auf den Internetseiten der zuständigen geologischen Dienste zu finden.

Ein Teilnehmer fragte, ob "Uelzen zum Auswahlverfahren für die Endlagerung bei Lüneburg" gehöre. Ein weiterer Teilnehmer fragte nach einem "grafischen Informationssystem mit den Teilgebieten sowie den einzelnen Entscheidungskriterien für die Auswahl der Teilkriterien".

Informationen zu den Teilgebieten finden sich über die Suchfunktion der interaktiven Karte der BGE (externer Link), die auf der Startseite der BGE verlinkt ist.

Herausfinden, ob ein Ort in einem Teilgebiet liegt, können Benutzer*innen über die Postleitzahl- bzw. Ortssuche (Lupensymbol rechts oben in der Karte). Die Teilgebiete sind in der Karte farblich nach Wirtsgesteinstyp hervorgehoben und können ein- und ausgeblendet werden. Weitere Informationen zu dem jeweiligen Teilgebiet erhalten Sie per Klick auf das Gebiet. Dann öffnet sich nach kurzer Ladezeit ein Steckbrief zu den jeweiligen Teilgebieten, inklusive den Informationen zu den Terminen der Onlinesprechstunden.

Der Landkreis Uelzen liegt in mehreren, sich überlagernden Teilgebieten, wie Sie aus der interaktiven Karte ersehen können. Die interaktive Karte zeigt alle Teilgebiete und ermöglicht es auch, einzelne Teilgebiete auszuwählen und separat zu betrachten.

Die BGE wird ab dem 26. Oktober 2020 Online-Sprechstunden zu den einzelnen Teilgebieten anbieten, in denen sich die jeweils betroffenen Regionen einbringen und Verständnisfragen geklärt werden können. Informationen zum Ablauf und eine Terminübersicht gibt es hier:

Eine Terminübersicht zu den Terminen der Onlinesprechstunden (PDF, 710 KB) (PDF, 0,69MB) finden Sie auf der BGE-Website. In den kommenden Tagen wird die BGE eine Tabelle hochladen, in der man nach Landkreisen suchen kann und die entsprechenden Teilgebiete und Sprechstundentermine angezeigt bekommt.

Die Sprechstunden werden aufgezeichnet und stehen der Öffentlichkeit anschließend über den YouTube-Kanal der BGE (externer Link) dauerhaft zur Verfügung.

Ein Teilnehmer fragte nach den Unterschieden verschiedener Ton-Lagerstätten, die sich auch überlagern, sowie allgemein zu Überlappungen von Teilgebieten. Bei dem Teilgebiet 053_00 (Steinsalz in steiler Lagerung nördlich von Schleswig in Schleswig-Holstein) und dem Teilgebiet 054_00 (Steinsalz in steiler Lagerung bei Dannefeld in Sachsen-Anhalt) gibt es Überlappungen mit Teilgebieten im Tongestein. Was kann daraus geschlossen werden?

Für die Endlagerung kommen Tongestein, Steinsalz und Kristallines Wirtsgestein in Frage. Tongestein und Steinsalz sind sogenannte Sediment-Gesteine. Sie sind also entstanden, weil sich die Gesteinsbestandteile an einem Ort abgelagert haben (beispielsweise am Grund eines Meeres). In der Erdgeschichte sind Meere immer mal wieder entstanden und dann wieder verschwunden. Geblieben sind dann Schichten aus Sedimentgesteinen. So kann es kommen, dass sich im Untergrund beispielsweise in 1000 Metern bis 800 Metern Tiefe Tongesteine befinden. Darüber können beispielsweise in 800 Metern bis 600 Metern Tiefe andere Gesteine folgen, die für die Endlagerung nicht interessant sind. Worüber dann aber wieder zwischen 600 Metern und 300 Metern Tiefe erneut interessante Tongesteine folgen können.

In so einem Fall haben wir eine durchgehende Tonschicht zwischen 1000 Metern und 800 Metern sowie zwischen 600 Metern und 300 Metern Tiefe. Da die Meere in der Zeitgeschichte nicht immer flächendeckend übereinander existiert haben, erstrecken sich die Tonvorkommen in den zwei unterschiedlichen Tiefen nicht über die gleiche Fläche. Deshalb gibt es dann für jedes einzelne Vorkommen ein eigenes Teilgebiet. Diese Teilgebiete können sich teilweise überdecken.

Dies ist auch bei den Teilgebieten 004_00 und 005_00 in Norddeutschland der Fall. Dort haben wir ein Teilgebiet in der erdgeschichtlichen Schicht "Tertiär (Unteres Paläogen)" und eines in der erdgeschichtlichen Schicht "Mittlerer Jura (Dogger)".

Salzformationen sind durch Verdunstungsprozesse entstanden und dementsprechend ursprünglich flach abgelagert worden. Steinsalz in steiler Lagerung ist entlang von Bruchzonen aufgestiegen und hat dabei andere Gesteinsschichten durchbrochen. Insofern ist es ganz natürlich, dass Steinsalz in steiler Lagerung beispielsweise von Tonschichten umgeben ist.

Ein Teilnehmer fragte, wo man Berichte zu den ausgeschlossenen Gebieten lesen könne.

Die Berichte zu den Gebieten, die aufgrund eines Ausschlusskriteriums aus dem Verfahren genommen wurden, sind in der Untersetzenden Unterlage "Anwendung Ausschlusskriterien gemäß § 22 StandAG" zusammengetragen. Dort ist zu jedem Ausschlusskriterium ein eigener Bericht geschrieben worden.

Zu den Gebieten, die zwar noch die Mindestanforderungen erfüllt haben, aber die kein Teilgebiet geworden sind, finden Sie zu jedem dieser Gebiete einen Bericht in der Anlage 1B zum Dokument Teilgebiete und Anwendung Geowissenschaftliche Abwägungskriterien.

Eine Teilnehmerin fragte, ob heute schon etwas über die planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien gesagt werden könne. Ein anderer Teilnehmer merkte an, in Schleswig-Holstein seien die Teilgebiete sehr groß und es gebe schon Ängste der Menschen vor fallenden Immobilienpreisen. "Wie und wann werden Raumordnung und Naturschutz berücksichtigt?"

Die planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien beinhalten raumplanerische Aspekte, wie Abstände zur Wohnbebauung und die Nähe zu Naturschutzgebieten. Sie sind in § 25 des Standortauswahlgesetzes (StandAG) und der dazugehörigen Anlage 12 beschrieben.

Das Standortauswahlverfahren ist primär sicherheitsorientiert ausgerichtet. Für die Anwendung der planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien verbleibt nach den Vorgaben des Gesetzes nur ein sehr begrenzter Spielraum. Die Anwendung ist erstmals im Rahmen der Ermittlung von Standortregionen für die übertägige Erkundung vorgesehen. Eine Anwendung kommt nur in Betracht, soweit sich eine Einengung potentieller Gebiete nicht bereits aus der Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien oder auf der Grundlage der Ergebnisse der repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen ergibt.

Ein Teilnehmer fragte, wie abgesichert wird, "dass künftig nur Inlandsmaterial eingelagert wird und keine 'Importe'?"

Der Endlagerstandort ist ausschließlich für die im „Inland verursachten“ hochradioaktiven Abfälle vorgesehen (§ 1 Abs. 2 S. 1 Standortauswahlgesetz). Dabei handelt es sich um Abfälle, die auf deutschem Staatsgebiet angefallen sind, d.h. die Abfalleigenschaft muss in Deutschland entstanden sein. Dies ist im Einzelnen nachzuweisen.

Eine Teilnehmerin fragte, welche Europäische Rahmengesetzgebung der Endlagersuche und -ausweisung übergeordnet und dementsprechend zu berücksichtigen sei?

Zentrale Vorgabe der Europäischen Union zu der Endlagerung ist die „Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle“. Die Richtlinie fordert unter anderem die Schaffung eines nationalen Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmens für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle. Entsprechend der Rechtsnatur einer europäischen Richtlinie sind die Inhalte grundsätzlich nicht unmittelbar wirksam und nicht unmittelbar verbindlich. Es bedarf einer vorhergehenden Umsetzung in nationales Recht. Die Vorgaben der Richtlinie 2011/70/Euratom sind unter anderem durch Änderung des Atomgesetzes und des Standortauswahlgesetzes in deutsches Recht umgesetzt worden. In diesem Rahmen werden sie berücksichtigt.

Eine Teilnehmerin fragte nach den nächsten Schritten der Phase I des Standortauswahlverfahrens: "Aus welchen Schritten besteht die weitere Evaluation? Wie wird die Öffentlichkeit darüber informiert?"

Für die BGE beginnt mit dem jetzigen Schritt 2 der Phase I erneut eine Konzeptionsphase mit dem Ziel, die nach § 13 Absatz 1 Standortauswahlgesetz ermittelten Teilgebiete zu kleineren und weniger großen Standortregionen einzugrenzen, die dann übertägig erkundet werden sollen. Hierfür betrachtet die BGE das Endlagersystem in seiner Gesamtheit und im Hinblick auf die Frage, inwieweit ein sicherer Einschluss der radioaktiven Abfälle erwartet werden kann. Auch hier gilt es wieder Anwendungsmethodiken zu entwickeln und zu diskutieren.

Werkzeuge für die Eingrenzung der Teilgebiete zu Standortregionen in diesem nächsten Schritt sind beispielsweise repräsentative vorläufige Sicherheitsuntersuchungen, die erneute Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien sowie die planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien. Hinzu kommt die Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Fachkonferenz zum Zwischenbericht Teilgebiete.

Ein Teilnehmer fragte nach dem Controlling des Prozesses. "Gibt es ein Rechnungsprüfungswesen im Sinne einer zielgerichteten Endlagersuche?" Die zur Verfügung stehenden Finanzmittel seien begrenzt. Seien die Mittel ausgeschöpft, müssten die Steuerzahler*innen für die Aufgabe aufkommen.

Bei der Umsetzung des Standortauswahlverfahrens sind von den Beteiligten – insbesondere von der BGE und dem BASE -, die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 28 Abs. 4 Standortauswahlgesetz). Der bestmögliche Standort soll mit dem geringstmöglichen Ressourcenverbrauch gefunden werden. Der Kontrolle dessen dient insbesondere die Aufstellung der Jahresrechnung (§ 30 StandAG). Die Jahresrechnungen werden durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und bedürfen der Genehmigung durch das Bundesumweltministerium. Auch der Bundesrechnungshof prüft die BGE. 

Aufzeichnung: Auftaktveranstaltung zur Fachkonferenz Teilgebiete

Mit dem Aufruf des Videos erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten an Youtube übermittelt werden.
Top