Akteur*innen und Aufgaben

Das Grundgesetz gibt dem Bund die ausschließliche Gesetzgebung für die Entsorgung radioaktiver Stoffe. So steht es in Artikel 73 Absatz 1. Die Zuständigkeiten für die Endlagerung radioaktiver Abfälle werden im Atomgesetz (AtG) geregelt.

Diese Aufgabe und die damit zusammenhängenden hoheitlichen Befugnisse hat der Bund der Bundesgesellschaft für Endlagerung übertragen. Der Bund nimmt weiterhin die Aufsicht wahr.

Mit der Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II sind unter anderem folgende Akteure befasst:

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Das Bundesumweltministerium ist Gesellschafter der Bundesgesellschaft für Endlagerung und führt auch die Fach- und Rechtsaufsicht über das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, kurz: BASE (Bezeichnung bis zum 31. Dezember 2019: Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit, BfE). Im Bereich Strahlenschutz ist das BMU die Aufsichtsbehörde bei entsprechenden Aktivitäten der Länder. Zur fachlichen Beratung kann das Bundesumweltministerium unter anderem die Strahlenschutzkommission und die Entsorgungskommission hinzuziehen. Beide sind Fachgremien, die das Bundesumweltministerium in Fragen des Strahlenschutzes und der nuklearen Entsorgung beraten.


Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE)

Das BASE (Bezeichnung bis zum 31. Dezember 2019: Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit, BfE) wurde ebenso wie die BGE im Zuge der Neuorganisation des Endlagerbereichs gegründet. Im Auftrag des Bundes ist es die Regulierungs- und Aufsichtsbehörde bei der Endlagerung radioaktiver Abfälle und somit auch atomrechtliche Aufsicht für die Schachtanlage Asse II. Für alle neu eingereichten Endlagerprojekte in Deutschland ist es die Genehmigungsbehörde.


Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE)

Die BGE ist eine bundeseigene Gesellschaft, die laut Standortauswahlgesetzt die Aufgabe hat, ein Endlager für insbesondere hochradioaktive Abfallstoffe zu suchen, zu errichten und zu betreiben. Sie ist außerdem seit April 2017 Betreiberin der Schachtanlage Asse II sowie der Endlager Konrad und Morsleben. Die BGE hat den Auftrag die gesetzlich geforderte Rückholung sowie die anschließende Stilllegung umzusetzen. Gleichzeitig muss sie Maßnahmen der Stabilisierung und Notfallplanung umsetzen, sowie Maßnahmen ergreifen, sollte eine Rückholung nicht möglich sein.


Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (NMU)

Das Ministerium prüft, ob die Arbeiten und der Plan zur Schließung der Schachtanlage Asse II alle Sicherheitsanforderungen nach Atomrecht und Strahlenschutzverordnung erfüllt. Es ist für das Planfeststellungsverfahren nach § 9b des Atomgesetzes für die Stilllegung der Anlage verantwortlich. Für die Rückholung ist gemäß § 57b Abs. 2 des Atomgesetzes kein Planfeststellungsbeschluss notwendig.


Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

Bergrechtlich unterliegt die Schachtanlage Asse II der Genehmigungs- und Aufsichtszuständigkeit des Landesbergamts. Dieses überwacht und genehmigt die bergbaulichen Maßnahmen. Dazu gehören zum Beispiel Stabilisierungsmaßnahmen. Das Landesbergamt untersteht im Zusammenhang mit der Schachtanlage Asse II der Aufsicht des Niedersächsischen Umweltministeriums.


Asse-2-Begleitgruppe (A2B)

Die A2B bündelte die Interessen der Region. Sie bestand aus Vertreter*innen des Landkreises und der umliegenden Gemeinden sowie aus Vertreter*innen von Umweltverbänden und Bürgerinitiativen. Die Mitglieder der A2B begleiteten die Arbeit des Betreibers kritisch. Die A2B verfügte über ein eigenes Expertengremium, die Arbeitsgruppe Optionen – Rückholung (AGO). Die fünf Expert*innen der AGO brachten ihre fachliche Expertise in den Diskussionsprozess zwischen A2B und staatlichen Vertreter*innen ein. 

Der Asse-2-Begleitprozess wurde 2022 beendet.


Weitere Öffentlichkeit und andere

Ein Teil der Bürgerinitiativen, Gruppen und Einzelpersonen, die sich mit der Schachtanlage Asse II beschäftigen, haben sich im Asse II-Koordinationskreis zusammengetan. Neben Umweltverbänden und Bürgerinitiativen begleiten auch Bürger*innen die Arbeiten zur Rückholung der radioaktiven Abfälle. Sie alle haben ein berechtigtes Interesse an der Arbeit der BGE.


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