Im Folgenden finden Sie die meldepflichtigen Ereignisse des Jahres 2019 inklusive einer kurzen Einordnung. Die Meldepflichtigen Ereignisse werden auch regelmäßig auf der <link de/morsleben/wesentliche-unterlagen/meldepflichtige-ereignisse/>Dokumentenplattform</link> für das Endlager Morsleben veröffentlichen.
Aktualisierung vom 3. April 2020
Die Meldung wurde einer weiteren Überarbeitung unterzogen. Sie entspricht jetzt den Anforderungen der Meldeordnung für das Endlager Morsleben, mit der unter anderem die Vorgaben der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) umgesetzt werden. Die Verordnung ist seit dem 31. Dezember 2018 auch auf Anlagen nach Paragraph 9b Atomgesetz (zum Beispiel das Endlager Morsleben) anzuwenden. Die Vorgaben der AtSMV werden im Endlager Morsleben seit Januar 2019 berücksichtigt. Zusätzlich wurden im Endlager Morsleben bis zur Zustimmung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BASE) zur revidierten Meldeordnung am 26. Juni 2019 die bis dahin maßgeblichen Meldeverfahren und Meldekriterien des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) aus dem Jahr 2003 angewendet.
Aus der Dauerbetriebsgenehmigung des Endlagers Morsleben und der Strahlenschutzverordnung ergeben sich zusätzlich zur AtSMV weitere Meldepflichten. Für bedeutsame Ereignisse wird zusätzlich die Internationale Bewertungsskala für nukleare Ereignisse (INES-Bewertungsskala) berücksichtigt.
Die fehlerhaften Stellen im Text haben wir korrigiert und durch zwei Sterne (**) markiert.
Aktualisierung vom 20.03.2020
Entgegen der ursprünglichen Meldung vom 17. März 2020 gab es im Jahr 2019 nur fünf meldepflichtige Ereignisse.
- 18. Juli 2019: Das Ereignis wurde vom Betrieb Morsleben als meldepflichtiger Ereignis eingestuft, im Nachgang aufgrund der geringen Relevanz jedoch nicht an die Atomaufsicht beim Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BASE) gemeldet. Es handelt sich um ein unplanmäßiges Ereignis das nicht meldepflichtig ist.
- 19. Juni 2019: Das Ereignis wurde durch die BGE an das BASE gemeldet, dort jedoch als nicht meldepflichtig eingestuft. Es handelt sich um ein unplanmäßiges Ereignis das nicht meldepflichtig ist.
- 25. Mai 2019: Das Ereignis wurde durch die BGE an das BASE gemeldet, dort jedoch als nicht meldepflichtig eingestuft. Es handelt sich um ein unplanmäßiges Ereignis das nicht meldepflichtig ist.
Die entsprechenden Stellen und Ereignisse im Text haben wir durch einem Stern (*) markiert.
In der Dokumentenplattform wurden die Ereignisse entfernt, da dort nur finale meldepflichtige Ereignisse publiziert werden.
Unplanmäßige Ereignisse im Betriebsablauf werden in Tagesberichten aufgenommen. Die verantwortlichen Personen nehmen eine erste Einschätzung der Relevanz des Ereignisses anhand der für das Endlager Morsleben gültigen Meldeordnung vor.**
Die in den Tagesberichten genannten Ereignisse werden noch einmal innerhalb der BGE geprüft. Entsprechend dem Ergebnis können die Prüfer der Einschätzung des Betriebes folgen und die Meldung an das BASE weitergeben oder auch nicht.
Zusammenfassung
Im Jahr 2019 gab es acht* meldepflichtige Ereignisse. Alle Ereignisse entsprachen der Meldekategorie N (Normalmeldungen) gemäß der Anlage 1 zur Meldeordnung. Die Meldungen erfolgten fristgerecht innerhalb von fünf Werktagen nach Kenntnis** mittels Meldeformular an die atomrechtliche Aufsicht im Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (externer Link) (BfE; seit 1. Januar 2020 Bundesamt für die Sicherheit in der nuklearen Entsorgung (BASE)). Bei bergrechtlich relevanten Ereignissen wurden diese auch unverzüglich an das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (externer Link) (LAGB) gemeldet. Die Ursachen für die meldepflichtigen Ereignisse wurden umgehend beseitigt. Die sicherheitstechnische Bedeutung aller Ereignisse ist als gering einzuschätzen.
18. Juli 2019 – Austritt von Hydraulikflüssigkeit auf dem Betriebsgelände*
Meldepflichtiges Ereignis nach Atomrecht Nr. 008/2019
Am 18. Juli 2019 werden im Rahmen der Modernisierung des übertägigen Betriebsgeländes vorhandene Erdkabel umverlegt. Die von einem Auftragnehmer eingesetzte Bohranlage hat ein Leck, geringe Mengen Hydraulikflüssigkeit treten aus. Die ausgetretene Flüssigkeit wird unverzüglich aufgefangen, das mit Hydraulikflüssigkeit verunreinigte Erdreich abgetragen und fachgerecht entsorgt. Der Auftragnehmer leitet die Reparatur der Bohranlage ein.
Hydraulikflüssigkeiten sind Schmiermittel, die eine weitestgehend verlustfreie Übertragung von hydraulischer Leistung ermöglichen. Außerdem dienen sie der Schmierung beweglicher Teile und schützen diese vor Korrosion. Bislang ist die Mehrheit der hydraulischen Öle nicht biologisch abbaubar. Sie dürfen nicht in das Erdreich und das Grundwasser gelangen.
12. Juli 2019 – Ausfall der Ortungsseismik
Meldepflichtiges Ereignis nach Atomrecht Nr. 007/2019
Am 12. Juli 2019 fällt in der Schachtanlage Bartensleben die Anlage zur Messung von Bewegungen im Gebirge (Ortungsseismik) im Zentralteil aus. Grund hierfür ist ein defektes Netzteil der Speichereinheit, die die Messdaten aufzeichnet (Datenlogger). Nach dem Austausch des Netzteils befindet sich die Anlage ab dem 15. Juli 2019 wieder im bestimmungsmäßigen Betrieb. Während des Ausfalls fand keine seismische Überwachung statt.
Mit Hilfe der Ortungsseismik wird das Grubengebäude geophysikalisch überwacht, wodurch zuverlässige Rückschlüsse auf die Stabilität des Grubengebäudes gezogen werden. Die Messergebnisse werden dokumentiert und analysiert. Die geophysikalische Überwachung des Endlagers Morsleben ist in grundsätzlich in der Dauerbetriebsgenehmigung für das Endlager Morsleben aus dem Jahr 1986 vorgesehen und in weiteren aktuellen betrieblichen Unterlagen geregelt.
19. Juni 2019 – Spannungseinbruch auf der Schachtanlage Bartensleben*
Meldepflichtiges Ereignis nach Atomrecht Nr. 006/2019
Am 19. Juni 2019 kommt es aufgrund einer Störung im öffentlichen Stromnetz zu einem kurzzeitigen Spannungseinbruch auf der Schachtanlage Bartensleben. Diverse technische Anlagen (zum Beispiel die Spannungsversorgung der Telefonanlage, die Mikroakustikanlage, das Heizwerk) werden durch die Unterspannungssensoren abgeschaltet oder gehen in den Störungsmodus. Nach Quittierung der Störung und Wiederinbetriebnahme durch das diensthabende Personal, befindet sich ein Großteil der Anlagen kurz darauf wieder im bestimmungsgemäßen Betrieb. Der Rest der Anlagen befindet sich ab dem 20. Juni wieder im bestimmungsgemäßen Betrieb.
25. Mai 2019 – Störung in der Übertragung von Daten aus dem Sammelbecken für Zutrittswässer*
Meldepflichtiges Ereignis nach Atomrecht Nr. 005/2019
Am 25. Mai 2019 kommt es zu einer Störung der Übertragung von Daten aus der Überwachung des Wasserstandes des Sammelbeckens für Zutrittswässer im tiefsten Punkt des Schachtes Bartensleben (Schachtsumpf) und der dazugehörigen Schachtwasserhaltung an die Zentrale Warte. Grund für die Störung ist ein Defekt in der Messtechnik. Bis zur Instandsetzung der Datenübertragung werden die Wasserstände regelmäßig vor Ort kontrolliert. Daneben wird ein alternativer Übertragungsweg zur zentralen Warte eingerichtet.
Schachtwässer treten beim Ausheben eines Schachts (Teufen) durch wasserführende Schichten auf und sind im Bergbau unvermeidlich. Die tägliche Menge der Zutrittswässer hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel von Niederschlag und Witterung. Die Schachtwässer werden regelmäßig auf Verunreinigungen überprüft, nach über Tage gepumpt und entsprechend der Genehmigung in einen nahegelegenen Bach eingeleitet, der in die Aller führt.
13. Mai 2019 – Ausfall der Tropfenzählung an der Tropfenzählanlage im Schacht Bartensleben
Meldepflichtiges Ereignis nach Atomrecht Nr. 004/2019
Am 10. Mai 2019 kommt es zu einem Ausfall der Tropfenzählanlage an der Lösungszutrittsstelle im Abbau 1a der Schachtanlage Bartensleben. Ursache für den Ausfall ist ein Defekt an der elektrischen Anlage des Vorverstärkers für die Tropfenzählung. Der Ausfall der Zählung wird am 13. Mai 2019 bei einer routinemäßigen Kontrolle festgestellt. Die Anlage hat keinen Ausfall signalisiert. Nach der Instandsetzung des defekten Bauteils befindet sich die Tropfenzählanlage seit dem 27. Mai 2019 wieder im bestimmungsmäßigen Betrieb.
Für den Zeitraum des Ausfalls war keine tropfenbasierte Alarmmeldung bei erhöhten Lösungszutritten möglich. Als Ersatzmaßnahme wurde eine indirekte manuelle Kontrolle des Lösungszutritts über die Häufigkeit der Entleerung von Vorratsbehältern eingerichtet.
Die Tropfenzählung dient der Erfassung von Laugenzufluss in das Grubengebäude. Erhöht sich der Zufluss wird dies signalisiert und eine Alarmmeldung zur frühzeitigen Erkennung ausgelöst.
Die Überwachung der Laugenzuflüsse im Endlager Morsleben ist in grundsätzlich in der Dauerbetriebsgenehmigung für das Endlager Morsleben aus dem Jahr 1986 vorgesehen und in weiteren aktuellen betrieblichen Unterlagen geregelt.
12. April 2019 – Ausfall eines Aerosolmonitors für die Abwetterüberwachung im Schacht Bartensleben
Meldepflichtiges Ereignis nach Atomrecht Nr. 003/2019
Am 12. April 2019 stellt der Strahlenschutz den Ausfall eines Messgerätes zur Überwachung von radioaktiven Partikeln (Aerosole) Radioaktivität in der Abluft des Schachtes Bartensleben fest. Nach dem Neustart des Systems und dem anschließenden Probebetrieb befindet sich der Aerosolmonitor seit dem 24. April 2019 wieder im bestimmungsmäßigen Betrieb.
Für einen Zeitraum von rund drei Tagen war keine kontinuierliche Überwachung (Monitoring) der Aktivitätskonzentration in der Abluft möglich. Die beweissichernde Überwachung der Abluft wurde durch ein mobiles Messgerät sichergestellt.
Die Überwachung der Abluft des Endlagers Morsleben ist in der Richtlinie für Emission und Immission (REI) gesetzlich geregelt. Die BGE und das BASE veröffentlichen die Überwachungsergebnisse regelmäßig.
21. März 2019 – Störung einer Brandmeldeanlage für das obertägige Mehrzweckgebäude
Meldepflichtiges Ereignis nach Atomrecht Nr. 002/2019
Am 21. März 2019 kommt es um 17:08 Uhr zu einer Störung einer Meldelinie der Brandmeldeanlage im Bereich des Mehrzweckgebäudes, des Förderturms Schacht Bartensleben und der Containerhalle auf dem obertägigen Betriebsgelände des Endlagers Morsleben. Die elektronische Brandüberwachung ist in den betroffenen Bereichen nicht gewährleistet. Stündliche Sichtkontrollen gewährleisten den sicheren Betrieb. Nach dem Austausch eines defekten Brandmelders, der zur Störung des gesamten Brandmeldesystems führte, geht die Anlage am Folgetag wieder in den bestimmungsmäßigen Betrieb.
8. Januar 2019 – Störung der Branderkennungs- und Bekämpfungsanlage im Betriebsstofflager auf der 4. Sohle
Meldepflichtiges Ereignis nach Atomrecht Nr. 001/2019
Am 8. Januar 2019 lässt sich um 9:50 Uhr bei der wöchentlichen Überprüfung der Branderkennungs- und Brandbekämpfungsanlage im Betriebsstofflager auf der 4. Ebene (Kontrollbereich) der Alarmdruckschalter an der Betankungsstelle nicht mehr zurücksetzen. Alarmdruckschalter überwachen die Druckzustände in Rohrleitungen und leiten bei Abweichungen ein Signal an die Störmeldestelle. Die Funktionalität dieser Schalter muss daher zu jeder Zeit gewährleistet sein. Bis zur Beseitigung der Störung ist die Anlage nur teilweise betriebsbereit. Nach Reinigung und Überprüfung des Schalters konnte die Anlage noch am selben Tag um 12:50 Uhr wieder in den bestimmungsmäßen Betrieb gehen.
Hintergrund**
Die Bundesgesellschaft für Endlagerung hat als Betreiber des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben die Pflicht, sämtliche für kerntechnische Sicherheit bedeutsame Ereignisse zu melden.
Die Meldeordnung des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben regelt die Meldung von Ereignissen im Endlager, die nicht dem regulären Betrieb entsprechen. Neben der Regelung der Meldewege werden auch bestimmte Kategorien von Meldungen definiert. Die Meldungen der BGE gehen an die atomrechtliche Aufsicht im BASE und an das LAGB. Diese nehmen – neben der BGE als Betreiber – eine sicherheitstechnische Bewertung vor und führen gegebenenfalls eine Überprüfung der Anlage durch.
Diese Bewertung kann dazu führen, dass Ereignisse, die von der BGE monatlich im Bereich der aktuellen Arbeiten im Endlager Morsleben veröffentlicht werden, von den hier gemeldeten Ereignissen abweichen. In solchen Fällen hat das BASE entschieden, dass das entsprechende Ereignis nicht als Ereignis der Kategorie N eigestuft werden soll.
Für das Endlager Morsleben gibt es gemäß der Meldeordnung die folgenden Meldekategorien, die sich in ihrer Dringlichkeit unterscheiden**:
Kategorie N (Normalmeldung):
Ereignisse der Kategorie N sind dem BASE binnen fünf Werktagen nach Kenntnis mittels Meldeformular zu melden. Solche Ereignisse sind in der Regel von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung.
Kategorie E (Eilmeldung):
Ereignisse der Kategorie E sind dem BASE innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis zu melden. Spätestens am fünften Werktag nach Kenntnis ist dem BASE ein Meldeformular vorzulegen.
Kategorie S (Sofortmeldung):
Ereignisse der Kategorie S sind dem BASE nach Kenntnis unverzüglich zu melden. Spätestens am fünften Werktag nach Kenntnis ist dem BASE ein Meldeformular vorzulegen.