Asse

Start des Genehmigungsverfahrens zur Rückholung

23. Dezember 2020: Bei der Antragskonferenz zum ersten Antragskomplex für die Rückholung radioaktiver Abfälle aus der Schachtanlage Asse II haben die Träger öffentlicher Belange (TöB) Fragen, Anregungen und Anforderungen an die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) als Vorhabenträgerin sowie an die atomrechtliche Genehmigungsbehörde, das Niedersächsische Umweltministerium, gerichtet.

Das Rückholbergwerk mit dem zu errichtenden Schacht 5 steht im Mittelpunkt des ersten Genehmigungsschritts für die Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II. Mit diesem Schritt beabsichtigt die BGE ein erstes sichtbares Signal der Rückholung zu setzen. Nach § 57 b des Atomgesetzes (AtG) ist die atomrechtliche Genehmigung das so genannte Trägerverfahren für die gesamte Rückholung. Das bedeutet, dass ein großer Teil der Rechtsgebiete unter dem Atomrecht konzentriert werden sollen.

Bei der Rückholung findet das sonst für die Stillegung rechtlich erforderliche atomrechtliche Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Bevor der Antrag auf eine wesentliche Änderung der Umgangsgenehmigung mit radioaktiven Stoffen nach § 9 AtG gestellt werden wird, hat die atromrechtliche Genehmigungsbehörde am Mittwoch, 16. Dezember 2020, die Träger öffentlicher Belange und die Vorhabenträgerin zu einer ersten Antragskonferenz (externer Link) eingeladen. Grundlage für diese Antragskonferenz bildeten die am 25. September 2020 veröffentlichte  „planerische Mitteilung“ (PDF, 10,79 MB, barrierearm), in der die Genehmigungsstruktur beschrieben worden ist, und der im April 2020 von BGE öffentlich vorgestellte Rückholplan.

18 Behörden und Verbände haben an der Online-Konferenz teilgenommen. Die nicht öffentliche Antragskonferenz markiert den ersten Schritt in das komplexe Genehmigungsverfahren zur Rückholung.

Konkret will die BGE im Antragskomplex 1 eine Änderung der Wetterführung beantragen, es geht also um die Belüftung des Bergwerks. In der Schachtanlage Asse II wird die Frischluft über Schacht 2 eingeführt und über einen sogenannten Wetterscheider auch die Abluft wieder im Schacht 2 abgeführt. In Zukunft soll Schacht 2 der Frischluftschacht (einziehender Wetterschacht) sein und der neue Schacht 5 als Abluftschacht (ausziehender Wetterschacht) dienen. Die dann zur Verfügung stehende Menge der Frischluft wird erheblich erhöht. An den Einlagerungskammern im Bergwerk werden keine Änderungen vorgenommen. Daher ist auch keine Änderung der radioaktiven Belastung anzunehmen, die von diesen ausgeht. Im ersten Schritt wird die Frischluftversorgung im Bergwerk durch die  Erhöhung der Wettermenge verbessert. Dies kommt auch den unter Tage tätigen Mitarbeiter*innen und auch der  über Tage vorherrschenden Imississionssituation zugute, da sowohl die geringfügigen radiologischen Wetterbelastungen, als auch  die Emissionen aus den dieselbetriebenen Fahrzeugen deutlich verdünnt werden.

Umweltminister Olaf Lies: Eine Perspektive für die Region Asse

Zu Beginn der Antragskonferenz betonte Umweltminister Olaf Lies, dass er zuversichtlich sei, dass die Region nun eine „Perspektive nach der Rückholung des Atommülls aus der Asse“ bekomme. Wenn die rückgeholten Abfälle in Zukunft einmal in ein Endlager gebracht worden seien, könne die Region das Kapitel „Asse Altlasten“ endlich zuschlagen. Der Vorsitzende der BGE-Geschäftsführung Stefan Studt betonte, dass es für die Umsetzung der Rückholung „kein Vorbild, keine Blaupause gibt“. Ein frühzeitiger intensiver Dialog mit den Genehmigungsbehörden sei daher notwendig.

Knapp 60 Teilnehmerinnen und Teilnehmer beteiligten sich an der Antragskonferenz, die vor allem dazu diente, „die Anliegen der Träger*innen öffentlicher Belange frühzeitig aufzunehmen, damit wir sie im weiteren Verfahren berücksichtigen können“, sagte der Delegationsleiter der BGE, der technische Geschäftsführer Dr. Thomas Lautsch. Er stellte die vier Antragskomplexe vor, mit denen die BGE das Genehmigungsverfahren strukturierenmöchte. Dabei wird die BGE von den Beschleunigungsmöglichkeiten, die die „Lex Asse“ (§ 57b des Atomgesetzes) bietet, Gebrauch machen.  Das ist ein für Vorhabenträgerin wie Behörden neues Verfahren. „Wir werden in unseren unterschiedlichen Rollen in einen gemeinsamen Lernprozess einsteigen“, sagte Dr. Thomas Lautsch.