Endlager Morsleben

Zerlegung von Großcontainern abgeschlossen

20. März 2018: Die Zerlegung und Endlagerung von fünf Großcontainern aus dem übertägigen Kontrollbereich des Endlagers Morsleben ist abgeschlossen. 

Zerlegung der Großcontainer

Seit Beendigung der Einlagerung von radioaktiven Abfällen im Jahr 1998 fristeten zehn Großcontainer im übertägigen Kontrollbereich ein ruhiges Dasein. In der Vergangenheit wurden dort radioaktive Abfälle für das Endlager Morsleben angeliefert. Seit Juli 2017 zerlegten Mitarbeiter der BGE fünf dieser Container. Die zerschnittenen Containerteile wurden als betrieblicher radioaktiver Abfall auf der 4. Ebene (Sohle) des Endlagers eingelagert. Die Container mussten so zerlegt werden, dass dabei möglichst wenig Radioaktivität innerhalb des Arbeitsbereiches freigesetzt wird. Für die Arbeiten wurde durch den Strahlenschutz im übertägigen Kontrollbereich ein spezieller Bereich eingerichtet. Er muss nach Abschluss der Arbeiten dekontaminiert werden. Weitere Auflagen nannte die zuständige Genehmigungsbehörde, das Umweltministerium des Landes Sachsen-Anhalt, in ihrer Genehmigung: Strahlenschützer untersuchten vor Beginn der Arbeiten Kratzproben von der Containeroberfläche auf radioaktive Stoffe. Weiterhin wurde die radioaktive Belastung innerhalb der Container mit einer speziellen Messmethode (in-situ Gammaspektrometrie) ermittelt. Mit diesen zeitlich aufwendigen Untersuchungen wurde bestimmt, ob die Container freigabefähig sind und welche konkreten Maßnahmen der Strahlenschutz gegebenenfalls zu treffen hat. Die Untersuchungsergebnisse wurden der atomrechtlichen Aufsicht (damals Endlagerüberwachung des Bundesamtes für Strahlenschutz, heute Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit) zur Zustimmung und der zuständigen Genehmigungsbehörde zu Kenntnis vorgelegt. Auch die Kennzeichnung der Schnittspuren selbst, entlang derer die Mitarbeiter die Container zerlegen, musste sich der Betrieb von der atomrechtlichen Aufsicht genehmigen lassen. Die Schnittspuren wurden so gewählt, dass radioaktive Bereiche möglichst gemieden werden (die radioaktive Oberflächenbelastung darf ein Becquerel pro Quadratzentimeter auf den Schnittspuren nicht überschreiten). Die fünf Container, die zerlegt wurden, konnten laut Strahlenschutzverordnung nicht freigemessen werden. Sie weisen eine zu hohe Radioaktivität auf, um sie als nichtradioaktiven Abfall entsorgen zu können. Bei den anderen fünf Containern ist dies nach gegenwärtigem Kenntnisstand möglich.

Rückbau des Kontrollbereichs

Die Zerlegung der Großcontainer stellt einen wichtigen Schritt im Offenhaltungsbetrieb dar. Unter anderem soll der übertägige Kontrollbereich zurückgebaut werden. Dafür müssen zunächst alle betrieblichen radioaktiven Abfälle, die sich noch im Kontrollbereich befinden, entsorgt werden. Beispiele sind neben den belasteten Containern Teile des in der Vergangenheit ausgetauschten Hauptgrubenlüfters. Sie sind mit potenziell radioaktiv belasteter Luft in Kontakt gekommen. Ein weiterer Schritt zur Aufhebung des übertägigen Kontrollbereichs ist der Rückbau eines übertägigen Labors, in dem mit radioaktiven Stoffen umgegangen wurde. Auch soll eine Anlage für die Anlieferung und Lagerung von Braunkohlefilterasche abgebaut werden. Diese wird im Rahmen der Resthohlraumverfüllung der untertägigen Einlagerungskammern benötigt.

Hintergrund

Offenhaltungsbetrieb: Ziel der Umstellung auf den Offenhaltungsbetrieb ist es, die derzeitigen Betriebsabläufe und –strukturen an die heutigen Gegebenheiten anzupassen. Eine wichtige Änderung ist dabei die Aufhebung des übertägigen Kontrollbereichs.Die BGE hat die Umstellung des Offenhaltungsbetriebes mit der Änderung des Antragsverfahrens zum Offenhaltungsbetrieb Ende Juli 2017 auf einen neuen Weg gebracht.