Das Atomgesetz sieht in § 57b Abs. 8 die Veröffentlichung
wesentlicher Unterlagen vor, welche die Schachtanlage Asse II betreffen. Die Bundesgesellschaft für Endlagerung hat in den vergangenen Tagen folgende wesentliche Unterlagen veröffentlicht: Das Atomgesetz sieht in § 57b Abs. 8 die Veröffentlichung
wesentlicher Unterlagen vor, welche die Schachtanlage Asse II betreffen. Die Bundesgesellschaft für Endlagerung hat in den vergangenen Tagen folgende wesentliche Unterlagen veröffentlicht: