Produktkontrolle
Zur Gewährleistung der Sicherheit werden die beladenen Behälter vor der Endlagerung diversen Prüfverfahren unterzogen. Dabei hat sich eine Kombination aus Kontrolle der Konditionierung (endlagergerechte Verpackung) und Stichprobenprüfung bewährt. Im Rahmen dieser Produktkontrolle wird überprüft, ob die Abfälle entsprechend der geltenden Endlagerungsbedingungen konditioniert und verpackt sind. Verantwortlich für das Kontrollverfahren ist die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE). Unabhängige Sachverständige kontrollieren dann im Auftrag der BGE das Verfahren, die Behälter und die dazugehörige Dokumentation.
Die Produktkontrolle der Abfallbehälter kann auf zwei verschiedene Arten erfolgen. Entweder durch Anwenden eines von der BGE qualifizierten Verpackungsverfahrens oder durch Stichprobenkontrollen bei bereits fertig verpackten Abfallbehältern.
Produktkontrolle – erklärt in 90 Sekunden
Nuclear Waste Logistics
Zukünftig wird das Antragsmanagement der Produktkontrolle digitalisiert und über die Nuclear Waste Logistics-Plattform abgewickelt. Detaillierte und stets aktuelle Informationen zur Umsetzung des NWL-Projektes sowie zur NWL-Plattform finden Sie auf der Seite nwl.bge.de.
Konditionierung
Die Grundlagen für die Festlegungen der Konditionierung ergeben sich unmittelbar aus dem Atomgesetz und der Strahlenschutzverordnung. Grundsätzlich muss der Antragsteller vor Anwendung eines Verfahrens zur Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle nachweisen, dass die so entstehenden Abfallprodukte die Anforderungen der Endlagerungsbedingungen erfüllen. Die Endlagerungsbedingungen sind Bestandteil der Genehmigung eines Endlagers. Der Vorgang selbst wird durch unabhängige Sachverständige begleitet. Damit wird sichergestellt, dass eine endlagergerechte Behandlung und Verpackung der Abfälle erfolgt und alles vorschriftsgemäß dokumentiert wird.
Stichprobenkontrolle
Die Angaben der Abfallverursacher zu den radioaktiven Abfällen werden stichprobenartig durch unabhängige Untersuchungen überprüft. Das Verfahren ist hauptsächlich für sogenannte Altabfälle gedacht, bei deren Konditionierung keine begleitenden Kontrollen durch unabhängige Sachverständige stattgefunden haben.
Bei zerstörungsfreien Untersuchungen werden die Behälter von außen untersucht, ohne sie zu beschädigen. Das kann zum Beispiel durch Messungen der Dosisleistung an der Oberfläche des Behälters, per Computertomographie oder durch die Analyse von Gasproben erfolgen.
Andere Verfahren führen zu Zerstörungen am Behälter. Dabei kann ein Behälter beispielsweise angebohrt werden, um einen Bohrkern für weitere Analysen zu gewinnen.
Aufgaben der Sachverständigen
Die im Rahmen der Produktkontrolle beauftragten Sachverständigen müssen für ihre Aufgabe über die erforderliche Sachkunde und über Unabhängigkeit verfügen. Sie prüfen unter anderem die vorgelegten Beschreibungen der Abfallprodukte und Verpackungen, das Konditionierungsverfahren, die verwendeten Behälter und die Zusammensetzung der Abfälle im Behälter. Fachleute der BGE überprüfen abschließend, ob die Stellungnahmen der Sachverständigen vollständig und korrekt sind und den Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses entsprechen.
Kurz zusammengefasst
- Radioaktive Abfälle müssen für die Endlagerung in zugelassene Behälter verpackt werden.
- Die befüllten Behälter müssen zusätzlich geprüft und kontrolliert werden.
- Alle Protokolle der Fertigung und Prüfung müssen aufbewahrt werden.